Rz. 198
In § 127 InsO wird klargestellt, dass die rechtskräftige Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 126 InsO im Individualklageverfahren um den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers bindend ist. Ob diese Bindungswirkung auch bei einer ablehnenden Entscheidung im Beschlussverfahren gem. § 126 InsO gilt, ist allerdings noch nicht geklärt.[179]
Rz. 199
Hat der Insolvenzverwalter vor Beendigung des Verfahrens nach § 126 InsO die Kündigungen ausgesprochen und hat ein Arbeitnehmer bereits Kündigungsschutzklage eingereicht, ist dieses Klageverfahren gem. § 127 Abs. 2 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach § 126 InsO auszusetzen.[180]
Rz. 200
Warum die Aussetzung nur auf Antrag des Verwalters erfolgen soll und nicht von Amts wegen erfolgt, ist nicht recht verständlich, da die Entscheidung nach § 127 InsO im individuellen Kündigungsschutzverfahren verbindlich und damit letztlich auch vorgreiflich ist. Unterlässt der Verwalter die Stellung des Aussetzungsantrags, besteht weiterhin die Gefahr divergierender Entscheidungen im Beschlussverfahren einerseits und im Urteilsverfahren über den Kündigungsschutz andererseits, wenn Letzteres vor Ersterem entschieden wird.
Rz. 201
Aus § 127 Abs. 2 InsO kann abgeleitet werden, dass der Ausspruch der Kündigungen durch den Insolvenzverwalter vor Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 126 InsO vom Gesetzgeber als zulässig erachtet wird.[181]
Rz. 202
Die Entscheidung im Verfahren nach § 126 InsO ist im Kündigungsschutzprozess gem. § 127 Abs. 1 S. 2 InsO dann nicht mehr bindend, wenn sich die Sachlage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.[182] Nachträgliche Änderungen der Sachlage sind also zu berücksichtigen, ebenso auch im Verfahren nach § 129 InsO.[183]
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