Rz. 215
Der Sozialplan endet mit der Zweckerreichung oder mit Zeitablauf. Für den Fall, dass er Dauerleistungen enthält, besteht eine Kündigungsmöglichkeit, wobei grundsätzlich nur ordentlich gekündigt werden kann, außer es liegt ein wichtiger Grund vor und es sind noch keine Rechte der einzelnen Arbeitnehmer entstanden.[193] Dann besteht auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Rz. 216
Anerkannt ist ferner, dass ein Sozialplan durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung geändert werden kann.[194] Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung – auch eines Sozialplans – jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann dabei Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor.[195]
Rz. 217
Hinweis
Allerdings kann eine spätere Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt.[196]
Rz. 218
Oftmals ergibt sich auch aus dem Zweck des Sozialplans, dass eine Kündigung nur in Betracht kommt, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und eine Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist.[197]
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