Rz. 215

Der Sozialplan endet mit der Zweckerreichung oder mit Zeitablauf. Für den Fall, dass er Dauerleistungen enthält, besteht eine Kündigungsmöglichkeit, wobei grundsätzlich nur ordentlich gekündigt werden kann, außer es liegt ein wichtiger Grund vor und es sind noch keine Rechte der einzelnen Arbeitnehmer entstanden.[193] Dann besteht auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.

 

Rz. 216

Anerkannt ist ferner, dass ein Sozialplan durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung geändert werden kann.[194] Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung – auch eines Sozialplans – jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann dabei Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor.[195]

 

Rz. 217

 

Hinweis

Allerdings kann eine spätere Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt.[196]

 

Rz. 218

Oftmals ergibt sich auch aus dem Zweck des Sozialplans, dass eine Kündigung nur in Betracht kommt, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und eine Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist.[197]

[193] LAG Saarland v. 3.7.1985 – 1 TaBv 3/84, DB 1986, 48.
[194] BAG v. 24.3.1981 – 1 AZR 805/78, NJW 1982, 70 = ZIP 1981, 1125; zu Voraussetzungen und Grenzen rückwirkender Änderungen von Sozialplänen siehe BAG v. 2.10.2007 – 1 AZR 815/06, ZIP 2008, 570; dazu EWiR 2008, 359 (Grimm).
[195] St. Rspr. d. BAG, siehe etwa BAG v. 28.6.2005 – 1 AZR 213/04, AP Nr. 25 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung = EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG v. 12.11.2002 – 1 AZR 58/02, BAGE 103, 321; BAG v. 2.10.2007 – 1 AZR 815/06, ZIP 2008, 570; dazu EWiR 2008, 359 (Grimm).
[196] BAG v. 19.6.2007 – 1 AZR 340/06, DB 2007, 2600; BVerfG v. 15.10.1996 – 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64.
[197] BAG v. 30.10.1980 – 3 AZR 364/79, NJW 1981, 1632 = ZIP 1981, 1632.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge