Rz. 299

Der Grundsatz, dass das Arbeitsverhältnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fortbesteht, führt zu einer Bindung des Insolvenzverwalters an die Tarifverträge in dem Umfang, in dem die Bindung auch für den Gemeinschuldner galt.[276] Dies gilt also sowohl für den Fall einer Mitgliedschaft im vertragschließenden Arbeitgeberverband als auch für den Fall eines Firmentarifvertrages als auch für Tarifbindung durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme.

 

Rz. 300

 

Hinweis

Allerdings gelten für anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer nicht etwaige arbeitsvertragliche oder tarifliche Verfallklauseln,[277] die ansonsten für neue Ansprüche aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen weiter gelten, während für noch nicht verfallene Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung nach der Rechtsprechung des BAG tarifliche Ausschlussfristen ihren Sinn verlieren sollen.[278]

[276] Zur Bindung des Insolvenzverwalters an ein tarifvertragliches Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zu einer betriebsbedingten Kündigung LAG Baden-Württemberg v. 9.11.1998 – 15 Sa 87/98, LAGE § 113 InsO Nr. 6.
[278] BAG v. 18.12.1984 – 1 AZR 588/82, ZIP 1985, 754, 756; dazu EWiR 1985, 247 (Bauer); LAG Hamm v. 20.3.1998 – 10 Sa 1737/97, NZA-RR 1999, 370 = EWiR 1999, 121 (Diller); zur Suspendierung von Ausschlussfristen bei vorbehaltloser Ausweisung von Vergütungsansprüchen in einer Vergütungsabrechnung des Arbeitgebers siehe BAG v. 21.4.1993 – 5 AZR 399/93, BB 1993, 1736.

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