Rz. 10

Die Insolvenzordnung selbst sieht keine zusätzlichen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich des Insolvenzverfahrens vor. Vielmehr sind in der InsO, insbesondere in §§ 121 ff. InsO, erhebliche Einschränkungen der Beteiligungsrechte der Betriebsverfassungsorgane und einschränkende Verfahrensregelungen enthalten. Nach § 120 InsO können in der Insolvenz bestehende Betriebsvereinbarungen, die zu Belastungen der Insolvenzmasse führen, ggf. sogar vom Insolvenzverwalter gekündigt werden.

 

Rz. 11

Entsprechend den allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen muss auch der (vorläufige) Insolvenzverwalter die Beteiligungsrechte der Betriebsverfassungsorgane, insbesondere des Betriebsrates, beachten. Die Beteiligungsrechte der Betriebsverfassungsorgane in der Insolvenz ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, nämlich etwa:

Information des Betriebsrats allgemein gem. § 80 Abs. 2 BetrVG,[5]
Beachtung der Regelungsgegenstände der Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene gem. §§ 87 ff., 99 ff., 111 ff. BetrVG,
rechtzeitige Information und Beratung im Wirtschaftsausschuss gem. § 106 BetrVG.
 

Rz. 12

In Fällen, in denen Betriebsänderungen erfolgen sollen, besteht das Erfordernis zur Unterrichtung des Betriebsrates, zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zum Abschluss eines Sozialplans gem. §§ 111 ff. BetrVG.

 

Rz. 13

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist dabei zunächst das Anhörungserfordernis bei Voll- und Änderungskündigungen nach § 102 BetrVG.[6] Nach Auffassung des BAG soll aber auch in der Insolvenz eine Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG nicht schon bzgl. einer den Kündigungen vorausgehenden Freistellung der Arbeitnehmer bestehen.[7] Dies wird man aber dahingehend klarstellend ergänzen müssen, dass eine (Teil-)Betriebsstilllegung nach §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungspflichtig sein kann.

 

Rz. 14

Gerade in der Insolvenz ist aber häufig entweder die Belegschaftsstärke erheblich gesunken oder es sind auch bereits einige Betriebsräte ausgeschieden. Dann stellt sich die Frage nach dem Restmandat der verbliebenen Betriebsräte.[8]

[5] Zur Informations- und Vorlagepflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Betriebsrat siehe etwa LAG Berlin v. 6.8.1997 – 13 TaBV 3/97, NZI 1999, 85.
[6] Dazu LAG Hamm v. 16.8.2000 – 2 Sa 1859/00, BB 2000, 2472.

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