Rz. 256

Ebenso können die Betriebsparteien in Sozialplänen bei Abfindungen differenzieren zwischen Arbeitnehmern, denen kein zumutbares Angebot einer Weiterbeschäftigung gemacht wird und denjenigen, die ein solches Angebot ablehnen.[231] Zwar erfolgt dadurch eine Gruppenbildung. Diese ist aber ausgehend von dem mit einem Sozialplan verfolgten Zweck sachlich gerechtfertigt.

 

Rz. 257

Zulässig ist auch, solche Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des Sozialplanes herauszunehmen, die einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz bei einem Betriebsübernehmer i.S.v. § 613a BGB ablehnen.[232]

 

Rz. 258

Zweck eines Sozialplans ist es nämlich gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Bei deren Einschätzung haben die Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum.[233] In dessen Rahmen sind sie nicht gehalten, auf alle Umstände Rücksicht zu nehmen, die es einem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen schwer machen, einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort anzunehmen.[234] Zum anderen liegt es im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, wenn diese pauschalierend davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der eine zumutbare Weiterbeschäftigung ausschlägt, durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem bisherigen Arbeitgeber keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden wird.[235]

 

Rz. 259

Eine solche Differenzierung entspricht auch der Regelung in § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BetrVG. Danach soll die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weiterbeschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinbarung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen.[236]

 

Rz. 260

Gem. § 140 Abs. 1 SGB III hat nur derjenige arbeitslose Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, der bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen. § 140 Abs. 4 SGB III bestimmt, welcher "Pendelbereich" zwischen Wohnung und angebotener Arbeitsstätte zumutbar ist. Nach § 140 Abs. 4 S. 3 SGB III wird den Arbeitnehmern grundsätzlich auch ein Umzug zugemutet. Dies gilt aber nach § 140 Abs. 4 S. 4 und 5 SGB III nicht, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich nach § 140 Abs. 4 S. 5 SGB III insbesondere aus familiären Bindungen er­geben.[237]

 

Rz. 261

Diese sozialrechtlichen Regelungen über die Unzumutbarkeit in § 140 SGB III finden auf die Ausgestaltung von Sozialplänen weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.[238] Die in § 140 SGB III zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen können auf die Gestaltung von Sozialplänen nicht übertragen werden. Die Interessenlage der Betroffenen und die sich daraus ergebenden Maßstäbe für eine Regelung der Zumutbarkeit unterscheiden sich nicht unerheblich. § 140 SGB III betrifft das Verhältnis zwischen dem Staat als Träger der Daseinsvorsorge und dem Bürger in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger. Die Versagung des Arbeitslosengeldes im Falle der Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung stellt der Sache nach eine nicht unerhebliche öffentlich-rechtliche Sanktion für mangelnde eigene Leistungsbereitschaft des Leistungsempfängers beim Bezug sozialversicherungsrechtlicher Leistungen dar, die ihrerseits auf eigenen früheren Beitragsleistungen des Leistungsempfängers beruhen. Die hierbei dem Staat gesetzten Grenzen finden u.a. in § 140 Abs. 4 S. 4 und 5 SGB III ihren Niederschlag.[239]

 

Rz. 262

In Sozialplänen regeln dagegen die Betriebsparteien den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, welche die Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung erleiden. Sie gestalten kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger, sondern ein privates Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Es geht nicht um die Versagung von Leistungen, die letztlich auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sondern um die Verteilung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden, regelmäßig nicht unbegrenzten finanziellen Volumens auf die von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer und um die Beurteilung der diesen Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile.

 

Rz. 263

Auch aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgt keine zwingende Verpflichtung der Betriebsparteien, in Sozialplänen die Frage der Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes in bestimmter Weise zu regeln. Sie dürfen z...

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