Rz. 106

Die Drei-Wochen-Frist beginnt nicht notwendigerweise erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Insolvenzverwalters zu laufen. Haben der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter (siehe § 1 Rdn 15 ff.) die Interessenausgleichsverhandlungen bereits eingeleitet, so kann der Insolvenzverwalter – bei unveränderter Betriebsänderung – auf diesen früheren Zeitpunkt hinsichtlich der Fristberechnung verweisen und in die Verhandlungen eintreten. Daher soll – zumindest nach instanzgerichtlicher Auffassung – in die Berechnung der Drei-Wochen-Frist möglicherweise auch die der Insolvenzeröffnung vorausgegangene Verhandlung des Schuldners und des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Betriebsrat einbezogen werden können.[86]

[86] ArbG Lingen v. 9.7.1999 – 2 BV 4/99, ZInsO 1999, 656 = ZIP 1999, 1892, dazu EWiR 1999, 1131 (Moll).

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