Rz. 102

Das Arbeitsgericht wägt dabei die Interessen der Arbeitnehmer gegen die Interessen der Insolvenzmasse (Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit) gegeneinander ab. Das Arbeitsgericht muss die Zustimmung erteilen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer es erfordert, dass die Betriebsänderung ohne ein vorheriges vollständiges Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchgeführt wird.

 

Rz. 103

 

Beispiel

Das Arbeitsgericht soll die Zustimmung insbesondere dann erteilen müssen, wenn der Betrieb nicht genug produktiv ist, seine laufenden Kosten einschließlich der Personalkosten aus den laufenden Einnahmen zu decken.[83]

 

Rz. 104

Das ArbG Lingen[84] führt dazu aus: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 122 Abs. 2 S. 1 InsO ergeht nicht über die Frage des "Ob" der Betriebsänderung, sondern über die Frage des "Wann" (vor Durchführung des Einigungsstellenverfahrens oder danach). Sie ist keine Zustimmung zu der geplanten Betriebsänderung. Es geht lediglich um den Zeitpunkt der Betriebsänderung, um die Eilbedürftigkeit der Umsetzung der Entscheidung des Insolvenzverwalters. Das Arbeitsgericht hat insbesondere nicht darüber zu befinden, ob die geplante Betriebsänderung sinnvoll oder wirtschaftlich zweckmäßig ist.

 

Rz. 105

 

Hinweis

Im Rahmen des § 122 Abs. 2 S. 1 InsO ist es kein relevanter sozialer Belang der Arbeitnehmer, dass die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens die Realisierung der Betriebsänderung verzögert und infolgedessen auch die Kündigungstermine hinausgeschoben werden. Vielmehr muss der Betriebsrat Alternativkonzepte zu der geplanten Betriebsänderung vortragen, die die sozialen Belange der Arbeitnehmer besser berücksichtigen, ohne die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unangemessen mehr zu strapazieren.[85]

[83] ArbG Lingen v. 9.7.1999 – 2 BV 4/99, ZInsO 1999, 656 = ZIP 1999, 1892, dazu EWiR 1999, 1131 (Moll).
[84] ArbG Lingen v. 9.7.1999 – 2 BV 4/99, ZInsO 1999, 656 = ZIP 1999, 1892, dazu EWiR 1999, 1131 (Moll).
[85] ArbG Lingen v. 9.7.1999 – 2 BV 4/99, ZInsO 1999, 656 = ZIP 1999, 1892, dazu EWiR 1999, 1131 (Moll).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge