Rz. 97

Die Zustimmung des Arbeitsgerichts muss der Insolvenzverwalter beantragen. Das Arbeitsgericht entscheidet dabei durch Beschluss. Der Betriebsrat ist an dem Verfahren im Beschlussverfahren nach dem ArbGG beteiligt.

 

Rz. 98

Antragsvoraussetzungen gem. § 122 Abs. 1 S. 1 InsO sind lediglich, dass eine Betriebsänderung geplant ist und zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande kommt, obwohl der Insolvenzverwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat.

 

Rz. 99

Der Antrag des Insolvenzverwalters ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 ArbGG in diesem Beschlussverfahren vorrangig zu erledigen (Beschleunigungsgrundsatz).

 

Rz. 100

 

Hinweis

Das einzige Rechtsmittel gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BAG.[81] Diese Rechtsbeschwerde ist wiederum an die Voraussetzung geknüpft, dass sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen ist.

 

Rz. 101

 

Praxistipp

Diesen Weg der Zustimmungsersetzung nach § 122 InsO sollte der Insolvenzverwalter allerdings im Hinblick auf das Risiko eines Unterliegens im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur parallel zur Aufnahme bzw. zur Fortsetzung der Interessenausgleichsverhandlungen gehen.[82]

[81] Zum Verfahren siehe auch Grunsky/Moll, Rn 371 ff. und Rn 381 ff.; Giesen, ZIP 1998, 46, 51. und ZIP 1998, 142; Kocher, BB 1998, 213, 215 f.; Arend, ZInsO 1998, 303, 305; Kübler/Prütting/Moll, InsO, § 126 Rn 46 ff.
[82] Grunsky/Moll, Rn 320, Caspers, Rn 431; Frankfurter Komm/Eisenbeis, § 122 Rn 22 ff.; zur Unterrichtungspflicht ArbG Berlin v. 26.3.1998 – 5 BV 5735/98, ZInsO 1999, 51.

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