Rz. 274

Eine relative Obergrenze ist in § 123 Abs. 2 S. 2 InsO enthalten. Danach darf für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde.

 

Rz. 275

 

Hinweis

Die Vorschriften über die relative Obergrenze decken auch den Fall ab, dass in einem Insolvenzverfahren zeitlich nacheinander mehrere Sozialpläne aufgestellt werden. In solchen Fällen darf die Gesamtsumme aller Forderungen aus diesen Sozialplänen die relative Grenze nicht übersteigen.

 

Rz. 276

Wie bereits nach dem früher geltenden Recht sind die Grenzen als Höchstgrenzen ausgestaltet, so dass es im Ermessen des Insolvenzverwalters und des Betriebsrates liegt, ob sie diese Grenzen ausschöpfen wollen. Der Betriebsrat wird in den Fällen, in denen eine Sanierung des Unternehmens in Aussicht steht, eher bereit sein, einer geringeren Sozialplandotierung zuzustimmen.

 

Rz. 277

§§ 123, 124 InsO enthalten nach der Auffassung des LAG Niedersachsen eine abschließende Regelung hinsichtlich des Umfangs der Leistungen, die in einem Sozialplan zu Lasten der Masse vereinbart werden dürfen. Die Vereinbarung über das Unwirksamwerden (auflösende Bedingung) eines Sozialplanes für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft ist daher ihrerseits unwirksam.[254]

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