Wolfgang Arens, Jürgen Brand
Rz. 48
Gemäß § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Vorschrift gilt – wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen – auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.
Rz. 49
Besonderheiten gelten in der Insolvenz nur bedingt:
§ 122 Abs. 1 InsO zeigt, dass der Insolvenzverwalter nur mit arbeitsgerichtlicher Zustimmung des Arbeitsgerichts von der Verpflichtung befreit werden kann, einen Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2 BetrVG zu versuchen. Für massearme Verfahren ist dabei keine Ausnahme vorgesehen. Ohne gerichtlichen Beschluss steht den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern somit grundsätzlich ein Anspruch auf Nachteilsausgleich auch im massearmen Insolvenzverfahren zu.
Rz. 50
Eine die betriebliche Tätigkeit untersagende ordnungsbehördliche Maßnahme oder der Wegfall einer rechtlichen Betriebszulassungsvoraussetzung lösen für sich gesehen die Unterrichtungs- und Beratungspflicht nach § 111 Satz 1 BetrVG ebenso wenig aus wie tatsächliche, eine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit bedingende äußere Zwänge (Brand, Bodenkontaminierung oder ähnliche Vorkommnisse). Solche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art sind allenfalls der Anlass für eine Betriebsänderung, nicht die Betriebsänderung "an sich" oder der Beginn ihrer Durchführung.
Rz. 51
Vor Durchführung einer Betriebsänderung muss der Unternehmer im Zusammenhang mit einem Interessenausgleichsversuch grundsätzlich die Einigungsstelle anrufen. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 113 Abs. 3 BetrVG. Die Vorschrift schützt das Interesse der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer mittelbar durch die Sicherung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats. Dieser umfasst nach § 112 Abs. 2 BetrVG auch die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens. Ob die Anrufung der Einigungsstelle ggf. dann unterbleiben kann, wenn die Betriebsparteien einvernehmlich hiervon Abstand nehmen und der Betriebsrat eindeutig ausdrückt, seinen Informations- und Beratungsanspruch des § 111 Satz 1 BetrVG auch ohne Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG als erfüllt anzusehen, muss der Senat nicht entscheiden.
Rz. 52
Im Insolvenzfall gilt nichts anderes. Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der – ausreichend zu unternehmende – Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt. Nach der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat er in jedem Fall den Betriebsrat an seiner Entscheidung über die Betriebsänderung zu beteiligen und mit ihm einen hinreichenden Interessenausgleich unter Einschluss des nach § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Verfahrens zu versuchen. Von Letzterem ist der Verwalter nur im Fall einer gerichtlichen Zustimmung zur Durchführung der Betriebsänderung nach § 122 InsO befreit.
Rz. 53
Aus der Inbezugnahme von § 10 Abs. 2 KSchG in § 113 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass bei der vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzenden Höhe des Nachteilsausgleichs auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Arbeitnehmer besonderes Gewicht zu legen ist. Bei der Festsetzung der Abfindungshöhe ist zwar auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen, ohne dass das Arbeitsgericht im Rahmen des Nachteilsausgleichs an die weitergehenden Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG oder an die für Sozialpläne in der Insolvenz geltenden Regelung in § 123 InsO gebunden ist.
Rz. 54
Jedoch kann nach einer Auffassung eine pflichtgemäße Ermessensausübung es erfordern, dass bei einem massearmen Insolvenzverfahren auf den Rechtsgedanken des § 123 InsO zurückgegriffen wird. Denn bei der Ermittlung der Höhe eines Anspruches auf Nachteilsausgleich gegen den Insolvenzverwalter seien auch die Interessen der übrigen am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger einzubeziehen.
Rz. 55
Die Regelungen des § 123 Abs. 2 und 3 InsO gelten aber nach anderer Auffassung nur für Sozialplanansprüche und können auch nicht analog auf die Nachteilsausgleichsansprüche angewendet werden.
Rz. 56
Der Sanktionscharakter der Abfindung führt dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt. Das gilt auch in der Insolvenz.