Rz. 94

Dem Insolvenzverwalter ist außerdem die Möglichkeit eingeräumt, die Zustimmung des Arbeitsgerichts gem. § 122 Abs. 1 InsO zur Betriebsänderung ohne Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens zu beantragen, wenn innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn bzw. nach Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nicht zustande gekommen ist.

 

Rz. 95

Um die Verzögerungen zu vermeiden, die nach dem üblichen Verfahren dadurch entstehen, dass das Einigungsverfahren einschließlich der Durchführung der Verhandlungen vor der Einigungsstelle voll ausgeschöpft wird, ist die Regelung in § 122 InsO eingeführt worden. Danach wird es dem Insolvenzverwalter nach dreiwöchiger ergebnisloser Verhandlung mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich erlaubt, nach Zustimmung durch das Arbeitsgericht geplante Betriebsänderungen durchzuführen, bevor das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren für das Zustandekommen eines Interessenausgleichs abgeschlossen ist, ohne dass die Sanktion des § 113 Abs. 3 BetrVG (Nachteilsausgleichspflicht) eintritt.

 

Rz. 96

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG in Eigenverwaltung, ihr gemäß § 122 InsO die Stilllegung des Betriebs zu gestatten, ohne hierüber zuvor mit der Personalvertretung Kabine Verhandlungen in einer Einigungsstelle geführt zu haben, als unzulässig abgewiesen.[80] Air Berlin habe mit unumkehrbaren Maßnahmen bereits mit der Betriebsstilllegung begonnen, indem sämtlichen ­Pilotinnen und Piloten schon gekündigt worden sei. Für ein gerichtliches Verfahren auf Zustimmung zu einer Betriebsstilllegung fehle es daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

[80] ArbG Berlin v. 21.12.2017 – 41 BV 13752/17, NZI 2018, 222.

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