Rz. 1116
Nach Insolvenzeröffnung können der Insolvenzverwalter und der Arbeitnehmer nach § 113 S. 2 InsO das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.[2709] Kündigt der Insolvenzverwalter nicht sofort nach der Eröffnung des Verfahrens, ist darin kein Verzicht auf eine Kündigung zu sehen.[2710] Die verkürzte Frist des § 113 S. 2 InsO gilt nicht für eine Kündigung, die der vorläufige Insolvenzverwalter, gleich ob schwacher oder starker vorläufiger Verwalter, ausspricht.[2711] Die verkürzte Kündigungsfrist setzt sich gegenüber allen längeren Kündigungsfristen und Befristungen sowie Unkündbarkeitsregelungen durch.[2712] Bei einer "Nachkündigung" überholt sie ggfs. eine vor Insolvenzeröffnung erklärte Kündigung, die zu einem späteren Beendigungszeitpunkt ausgesprochen wurde. Die verkürzte Frist des § 113 S. 2 InsO gilt auch für Änderungskündigungen.
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