Rz. 1116

Nach Insolvenzeröffnung können der Insolvenzverwalter und der Arbeitnehmer nach § 113 S. 2 InsO das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.[2709] Kündigt der Insolvenzverwalter nicht sofort nach der Eröffnung des Verfahrens, ist darin kein Verzicht auf eine Kündigung zu sehen.[2710] Die verkürzte Frist des § 113 S. 2 InsO gilt nicht für eine Kündigung, die der vorläufige Insolvenzverwalter, gleich ob schwacher oder starker vorläufiger Verwalter, ausspricht.[2711] Die verkürzte Kündigungsfrist setzt sich gegenüber allen längeren Kündigungsfristen und Befristungen sowie Unkündbarkeitsregelungen durch.[2712] Bei einer "Nachkündigung" überholt sie ggfs. eine vor Insolvenzeröffnung erklärte Kündigung, die zu einem späteren Beendigungszeitpunkt ausgesprochen wurde. Die verkürzte Frist des § 113 S. 2 InsO gilt auch für Änderungskündigungen.

[2709] Das BVerfG hat zwei Vorlagebeschlüsse von Arbeitsgerichten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung als unzulässig verworfen, 8.2.1999, 1 BvL 25/97, ZIP 1999, 1221 und 21.5.1999, 1 BvL 22/98, ZIP 1999, 1219.
[2710] ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO Rn 7b.
[2711] BAG 20.1.2005 – 2 AZR 134/04, ZIP 2005, 1289 = NZA 2006, 1352; MüKo-InsO/Haarmeyer/Schildt, § 22 Rn 63; Nerlich/Römermann/Hamacher, vor § 113 InsO Rn 21; FK/Eisenbeis, § 113 InsO Rn 10.
[2712] Zur Befristung BAG 16.6.2005 – 6 AZR 476/04, NZA 2006, 270; zur tariflichen Unkündbarkeit BAG 19.1.2000 – 4 AZR 70/99, AP Nr. 5 zu § 113 InsO = NZA 2000, 658; BAG 16.6.2005 – 6 AZR 476/04, NZA 2006, 270; zur Unkündbarkeit in Betriebsvereinbarungen BAG 22.9.2005 – 6 AZR 526/04, NZA 2006, 658.

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