Rz. 1115

Hatte der Arbeitgeber oder der starke vorläufige Insolvenzverwalter vor Verfahrenseröffnung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses schon ausgesprochen und läuft die Kündigungsfrist noch, kann der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung das Arbeitsverhältnis nochmals kündigen. Für diese "Nachkündigung" gilt dann die kürzere gesetzliche Frist des § 113 S. 2 InsO.[2708] Darin ist keine unzulässige Wiederholungskündigung zu sehen. Will sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigungen wehren, muss er gegen jede der Kündigungen fristgemäß Klage erheben.

 

Hinweis

Auch für die "Nachkündigung" durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung gilt die dreiwöchige Frist zur Klagerhebung gemäß § 4 KSchG. Beklagter ist der Insolvenzverwalter.

[2708] BAG 8.4.2003 – 2 AZR 15/02, ZIP 2003, 1260; BAG 26.7.2007 – 8 AZR 769/06, NZA 2008, 112; Kübler/Prütting/Moll, § 113 InsO Rn 127 ff.; Lakies, Rn 266.

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