Rz. 1054
Auch über mittelbare, etwa wirtschaftliche Folgen des Betriebsübergangs ist zu unterrichten, sofern diese absehbar und für die Ausübung des Widerspruchsrechts von Bedeutung sein können,[2516] insbesondere:
▪ | Verschlechterung des kündigungsrechtlichen Status der Beschäftigten infolge des Betriebsübergangs, z.B. infolge eines Unterschreitens des Schwellenwertes des § 23 KSchG[2517] |
▪ | Änderung von für den Arbeitnehmer wesentlichen Arbeitsbedingungen, z.B. längere Anfahrtswege infolge einer mit dem Betriebsübergang einhergehenden Betriebsverlegung oder das Fehlen von Sozialeinrichtungen (Kantine, Kindertagesstätte usw.) beim neuen Inhaber[2518] (als Anregung für die anzusprechenden Regelungsgegenstände können dabei die in § 2 Abs. 1 NachwG bzw. § 126 Abs. 2 Nr. 11 UmwG geregelten Bedingungen dienen)[2519] |
▪ | (drohende) wirtschaftliche Notlage,[2520] insbesondere laufendes Insolvenzverfahren beim neuen Inhaber[2521] |
▪ | Verlust der Sozialplanpflichtigkeit im Hinblick auf § 112a Abs. 2 BetrVG[2522] |
▪ | Wegfall der Möglichkeit, die Voraussetzungen für Ansprüche aus fortgeltenden kollektivrechtlichen Regelungen zu erfüllen[2523] |
▪ | Absicht des neuen Inhabers, eine beim bisherigen Arbeitgeber bestehende Prämienregelung zu kündigen[2524] |
▪ | Angaben zur geplanten Aufspaltung des Betriebsvermögens[2525] |
▪ | Wesentliche Verringerung der Haftungsmasse[2526] |
▪ | Zahlung eines negativen Kaufpreises[2527] |
▪ | Wegfall von Sozialleistungen, die nach Sinn und Zweck nicht mit übergehen[2528] |
Hinweis
Die Annahme, ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang könne zu einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III führen, hat hingegen keine entsprechende Unterrichtungspflicht zur Folge.[2529] Aus § 613a Abs. 5 BGB folgt ebenfalls kein Anspruch auf Unterrichtung über zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erworbene Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge, da diese ihre Ursache nicht im Betriebsübergang haben.[2530]
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