Rz. 501

Da das Gesetz selbst keine materiellen Vorgaben für die Ausgestaltung eines BEM gibt, wurden hierzu von verschiedenen Institutionen Vorschläge unterbreitet. Zunächst ist hier auf die Vorschläge des BIH näher einzugehen. Da bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen das Integrationsamt einer Kündigung zustimmen muss, besteht das Risiko, dass die Integrationsämter die Zustimmung zu einer krankheitsbedingten Kündigung verweigern, weil ein BEM ihrer Meinung nach nicht richtig durchgeführt wurde. Deshalb werden im Folgenden die Vorschläge der BIH dargestellt. Der Arbeitgeber soll ein System mit folgenden Komponenten einfügen:

Frühwarnsystem,
Instrumente der Erfassung und Spezifizierung von Daten,
Schaltstelle im Unternehmen für die Verarbeitung, Entscheidung und Umsetzung,
Umsetzung konkreter Maßnahmen und
Dokumentation und Evaluierung.
 

Rz. 502

Für die Integrationsämter wurde dann folgende Prüfliste entwickelt:

Checkliste: Betriebliches Eingliederungsmanagement

Seit wann ist der Arbeitnehmer erkrankt?

In welcher Form treten Fehlzeiten auf?

lang andauernd
häufige Kurzerkrankungen
Liegt eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vor?
Findet eine kontinuierliche ärztliche Betreuung statt?
Besteht ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeitsplatz?
Gibt es eine Gefährdungsbeurteilung?
Sind med. Reha-Maßnahmen durchgeführt worden oder geplant?
Liegt bezogen auf den Arbeitsplatz ein Anforderungs- und Fähigkeitsprofil vor?
Kann die techn. Ausstattung des Arbeitsplatzes optimiert werden?

Können die Arbeitsbelastungen minimiert werden?

z.B. durch organisatorische Maßnahmen
Gibt es geeignetere Einsatzmöglichkeiten für die Betroffenen?
Gibt es Qualifizierungsbedarf?
 

Rz. 503

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier lediglich um Vorschläge handelt, die weder für den Arbeitgeber noch für die jeweiligen Integrationscenter bindend sind. Die BIH hat gegenüber den Integrationscentern nämlich keine Weisungsbefugnis.

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