Rz. 750

Adressat der Anhörungspflicht ist nach § 102 BetrVG der BR. Empfangsberechtigt zur Entgegennahme der Erklärungen des Arbeitgebers ist der BR-Vorsitzende oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Liegen die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 3, 28 BetrVG (mindestens neun BR-Mitglieder) vor, kann der BR die Mitwirkungsrechte bei Kündigungen einem Ausschuss übertragen mit der Folge, dass der Ausschussvorsitzende zu unterrichten ist.[1808]

[1808] KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 116.

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