Rz. 1080

Nach der herrschenden Meinung sind im Umwandlungsvertrag auch Angaben zur Mitbestimmung in Unternehmensorganen zu machen.[2617] Zwar sind mitbestimmte Unternehmensorgane keine Vertretungen allein der Arbeitnehmer. Dennoch erfolgt dort eine Vertretung der Arbeitnehmerinteressen durch die Stimmen der Arbeitnehmervertreter. Veränderungen in diesem Bereich sind daher für die Arbeitnehmerseite ebenfalls relevant.

So ist z.B. anzugeben, dass mitbestimmte Organe und die entsprechenden Organpositionen erlöschen, sofern im Zuge der Umwandlung der Rechtsträger erlischt oder die dortige Arbeitnehmerzahl unter den jeweils relevanten Schwellenwert sinkt. Im letztgenannten Fall ist indes die Sonderregelung zur Mitbestimmungsbeibehaltung in § 325 Abs. 1 UmwG zu beachten.

Ggf. sind zugleich neu entstehende Mitbestimmungsmöglichkeiten bei einem anderen beteiligten Rechtsträger aufzuführen, sofern im Zuge der Umwandlung die mitbestimmungsrelevante Arbeitnehmerzahl eines Rechtsträgers einen relevanten Schwellenwert, insbesondere den von 500 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 DrittelbG) oder den von 2.000 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG), übersteigt.

Bei einem Formwechsel können Angaben zum (veränderten) Mitbestimmungsstatut erforderlich sein, selbst wenn der Rechtsträger bestehen und die personelle Situation unverändert bleibt.[2618]

[2617] Fandel, Angabepflicht, S. 31 (m.w.N.); Joost, ZIP 1995, 976, 983.
[2618] Vgl. Olbertz, GWR 2017, 314, 315 ff.

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