Rz. 749

Für die Unterrichtung besteht kein Formzwang. Die Anhörung des BR bedarf selbst dann nicht der Schriftform bzw. der Übergabe vorhandener schriftlicher Unterlagen, wenn der Kündigungssachverhalt ungewöhnlich komplex ist.[1803] Allerdings empfiehlt sich – nicht nur bei letzteren – die Textform aus Gründen der späteren Beweisführung, da der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auch für die ordnungsmäßige Durchführung der BR-Anhörung nach § 102 BetrVG darlegungs- und beweisbelastet ist.

Wenn sich der Arbeitgeber eines Boten oder Vertreters bedient und der Anhörung keine Vollmachtsurkunde beifügt, kann der BR die Anhörung nicht gemäß § 174 S. 1 BGB analog zurückweisen.[1804] Während § 174 BGB dem Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere dem Gewissheitsinteresse des Gegners einer empfangsbedürftigen Willenserklärung dient, ist dem Zweck des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG auch Genüge getan, wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, denn der BR ist nicht gehindert, seine Auffassung zu der Kündigung zu äußern und Einfluss auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers zu nehmen.[1805] Vielmehr schützt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit den BR hinreichend; der BR kann dem Arbeitgeber etwaige Zweifel an der Vertretungsmacht des Erklärenden im Rahmen seiner Stellungnahme mitteilen.[1806] Ein abstrakt schützenswertes Interesse daran, klare Verhältnisse zu schaffen und sicher zu sein, dass die Stellungnahmefrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG zu laufen beginnt oder begonnen hat, hat der BR vor dem Hintergrund des Zwecks des § 102 BetrVG nicht.[1807]

[1803] BAG 6.2.1997 – 2 AZR 265/96, NZA 1997, 656; ErfK/Kania, § 102 BetrVG Rn 4; a.A. Fitting u.a., § 102 BetrVG Rn 26, der unter Hinweis auf die gegenteilige Auffassung des BAG auf § 80 Abs. 2 BetrVG verweist, wonach dem BR auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.

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