Rz. 466

Das BAG bejaht die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Ethikrichtlinien, mit denen eine konzerneinheitliche Unternehmensphilosophie umgesetzt und für ein "ethisch-moralisch einheitliches Erscheinungsbild" sowie eine konzernweite Identität gesorgt werden soll.[1252] Dies gilt entsprechend für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Einzelunternehmen mit mehreren Betrieben.[1253] Betrifft die Ethikrichtlinie lediglich einen einzelnen Betrieb, ist hingegen der örtliche Betriebsrat zuständig. Bei der Frage, ob eine originäre Zuständigkeit des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats gegeben ist, sind stets die konkreten Umstände des Konzerns, seiner Unternehmen und Betriebe zu berücksichtigen. Allein der Wunsch des Konzernarbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen – soweit es sich um zwingend mitbestimmte Regelungen handelt – nicht, um die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen.[1254] Für den Fall, dass eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats grundsätzlich gegeben wäre, jedoch kein Konzernbetriebsrat besteht, entfällt das Mitbestimmungsrecht, d.h. es besteht keine subsidiäre Zuständigkeit der Gesamt- oder der Einzelbetriebsräte.[1255]

[1252] BAG 22.7.2008 – 1 ABR 40/07, NZA 2008, 1248, 1254 f.; BAG 17.5.2011 – 1 ABR 121/09, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 73.
[1255] Reinhard, NZA 2016, 1233, 1240.

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