Rz. 1079

Zu den angabepflichtigen Inhalten zählen ferner die Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmervertretungen, d.h. insbesondere den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat und Wirtschaftsausschuss.[2610]

Sofern die Umwandlung die Betriebsidentität[2611] unberührt lässt, bleibt auch der Betriebsrat weiter im Amt. Sofern sich indes die Betriebsstruktur verändert und damit die Betriebsidentität entfällt, kommt – abhängig von der jeweiligen konkreten Fallgestaltung – lediglich ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG oder auch nur ein Restmandat nach § 21b BetrVG in Betracht.[2612]

Der Gesamtbetriebsrat eines übertragenden Rechtsträgers geht unter, sofern mit der Umwandlung das Erlöschen des Rechtsträgers verbunden ist.[2613] Führt der Umwandlungsvorgang hingegen nicht zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers, besteht der Gesamtbetriebsrat fort, sofern nicht alle Betriebe übergehen und die weiteren Voraussetzungen für seine Errichtung gegeben sind.[2614] Hingegen bleibt der ­Gesamtbetriebsrat eines aufnehmenden Rechtsträgers grundsätzlich erhalten, solange die Voraussetzungen für seine Errichtung weiterhin vorliegen.[2615] Die Betriebsräte des übertragenden Rechtsträgers entsenden in diesem Fall nach der Umwandlung nach Maßgabe des § 47 BetrVG ihre Vertreter in den Gesamtbetriebsrat des aufnehmenden Rechtsträgers, so dass sich die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrates erhöht.[2616] Ggf. ist auch ein solcher Gesamtbetriebsrat nach dem Umwandlungsvorgang sowie der damit verbundenen Übernahme von Betrieben erstmals zu bilden.

Für einen vom Gesamtbetriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschuss gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Gesamtbetriebsräten entsprechend. Für einen Konzernbetriebsrat gelten sie zumindest dann entsprechend, wenn die Konzernobergesellschaft betroffener Rechtsträger des Umwandlungsvorgangs ist.

[2610] Vgl. Joost, ZIP 1995, 976, 981; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Langner, § 5 UmwG Rn 103.
[2611] Siehe zu Einzelfällen die Darstellung bei Schaub/Ahrendt, Arbeitsrechts-Handbuch, § 116 Rn 39 ff.
[2613] Vgl. BAG 5.6.2002 – 7 ABR 17/01, AP Nr. 11 zu § 47 BetrVG 1972; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Langner, vor §§ 322–325 Rn 61; Trappehl/Nussbaum, BB 2011, 2869, 2870. Eine Ausnahme ist für den Fall zu erwägen, dass ein neuer, bisher arbeitnehmerloser Rechtsträger sämtliche Betriebe des übertragenden Unternehmens übernimmt und die Betriebsidentität aller Betriebe erhalten bleibt: so Hohenstatt/Müller-Bonanni, NZA 2003, 766, 767 f.; demgegenüber offen gelassen von BAG 5.6.2002 – 7 ABR 17/01, AP Nr. 11 zu § 47 BetrVG 1972; BAG 18.9.2002 – 1 ABR 54/01, AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung.
[2614] Vgl. nur Richardi/Annuß, § 47 BetrVG Rn 27.
[2615] Vgl. BAG 16.3.2005 – 7 ABR 37/04, AP Nr. 5 zu § 51 BetrVG 1972; differenzierend: Hohenstatt/Müller-Bonanni, NZA 2003, 766, 768.
[2616] Trappehl/Nussbaum, BB 2011, 2869, 2870.

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