Rz. 992

Ist für die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen dasselbe Betriebsratsgremium zuständig, können Interessenausgleich und Sozialplan in einer Vereinbarung zusammengefasst werden. Aus Sicht des Arbeitgebers dürfte sich eine einheitliche Regelung wohl nur empfehlen, wenn anzunehmen ist, dass eine Einigung zügig erzielt werden kann. Andernfalls droht Zeitverlust in Bezug auf die Umsetzung der Betriebsänderung. Zu bedenken ist weiter, dass der Sozialplan anders als der Interessenausgleich gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat.[2268] Seine Regelungen räumen den erfassten Arbeitnehmern gem. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbare und zwingende Rechtsansprüche ein.[2269] Ein Verzicht auf diese Ansprüche ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Hierauf ist insbesondere zu achten, wenn mit Arbeitnehmern bereits vor Abschluss des Sozialplans eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen wird, die die Zahlung einer Abfindung vorsieht. Soll insoweit eine Verrechnung mit späteren Sozialplanansprüchen erfolgen, muss vereinbart werden, dass die Sozialplanabfindung auf die gem. Aufhebungsvereinbarung zu zahlende Abfindung angerechnet wird und nicht umgekehrt die gem. Aufhebungsvereinbarung zu zahlende Abfindung auf die Sozialplanabfindung. In letzterem Falle würde nämlich gegen das Zustimmungserfordernis des § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG verstoßen.

 

Rz. 993

Anders als bei sonstigen Betriebsvereinbarungen gilt der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG für den Sozialplan nicht, vgl. § 112 Abs. 1 S. 4 BetrVG. Vergleichbare tarifliche Regelungen, insbesondere Rationalisierungsschutzabkommen, schließen einen Sozialplan daher nicht aus.[2270]

[2268] Als "Betriebsvereinbarungen eigener Art" sind Sozialpläne wegen ihrer normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen, vgl. nur BAG 17.11.2015 – 1 AZR 881/13, NJOZ 2016, 660; BAG 13.10.2015 – 1 AZR 765/14, Nr. 230 zu § 112 BetrVG 1972; BAG 5.5.2015 – 1 AZR 826/13, BeckRS 2015, 71662; dazu sowie zum Durchführungsanspruch des Betriebsrats und seiner diesbezüglichen Antragsbefugnis vgl. BAG v. 25.2.2020 – 1 ABR 38/18, BeckRS 2020, 7981; zur Auslegung einer Regelung zu einer "Nettoabsicherung" vgl. BAG 15.1.2019 – 1 AZR 296/17, BeckRS 2019, 1848.
[2269] Zur Darlegungs- und Beweislast für die einen Sozialplanabfindungsanspruch begründenden Tatsachen vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27.5.2014 – 6 Sa 46/14, BeckRS 2014, 72305.
[2270] Zur Erstreikbarkeit tariflicher Sozialpläne vgl. BAG 24.4.2007 – 1 AZR 252/06, NZA 2007, 987; Willemsen/Stamer, NZA 2007, 413.

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