Rz. 1149

Wurde eine angemeldete Forderung bestritten, obliegt es dem Gläubiger, die Feststellung durch Erhebung einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren zu betreiben (§§ 179 Abs. 1 ff., 184 InsO).[2792] Für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig (§ 185 InsO).[2793] Der Klagantrag geht auf die Feststellung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle. Der Wert des Streitgegenstandes der Feststellungsklage bestimmt sich nicht nach der bestrittenen Forderung. Hingegen gilt der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse quotal für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO). Wurde im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung schon ein Rechtsstreit über die Forderung geführt, der nach § 240 ZPO unterbrochen wurde, ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreites und Umstellung des Leistungsantrags auf einen Feststellungsantrag gegen den Insolvenzverwalter als Beklagten zu betreiben (§§ 180 Abs. 2, 184 S. 2 InsO). Obsiegt der Kläger in dem Klagverfahren, hat er beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO). Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt wurde und für die kein rechtskräftiger Titel vorliegt, muss dem Insolvenzverwalter innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe nachweisen, dass er Feststellungsklage erhoben bzw. den unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufgenommen hat. Andernfalls findet seine angemeldete Forderung bei der Verteilung der Masse keine Berücksichtigung (§ 189 InsO).

 

Hinweis

Während der Streitwert bei der Leistungsklage der Höhe der Forderung entspricht, reduziert dieser sich bei der Feststellungsklage auf den Wert der voraussichtlichen Befriedigung (Quote).

[2792] BGH 21.2.2000 – II ZR 231/98, ZIP 2000, 705 = NZI 2000, 259; Kübler/Prütting/Pape/Schaltke, § 179 InsO Rn 4 ff.; Hess, § 179 InsO Rn 22 ff.; Arens/Brand, § 3 Rn 47 ff.
[2793] Nerlich/Römermann/Becker, § 185 InsO Rn 1; Uhlenbruck/Sinz, § 185 InsO Rn 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge