Rz. 392

Für die Betriebsratszuständigkeiten gelten bei der Einführung moderner Informations- und Kommunikationseinrichtungen grundsätzlich keine Besonderheiten. Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen oder das Gesamtunternehmen betroffen und kann die Angelegenheit nicht durch die Einzelbetriebsräte geregelt werden (etwa bei einem unternehmensweiten Intranet), ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig.[1077] Entsprechendes gilt demnach auch für die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates nach § 58 Abs. 1 BetrVG. Ist hingegen nur ein Betrieb betroffen, bleibt der jeweilige Einzelbetriebsrat zuständig.[1078]

[1078] Zu Zuständigkeitskonflikten vgl. Bachner/Rupp, NZA 2016, 207.

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