Rz. 1130
Bei bevorstehenden Massenentlassungen gilt auch im Insolvenzverfahren gemäß §§ 17, 18 KSchG uneingeschränkt das Verfahren zur Melde- und Anzeigepflicht.[2749] Nach den Entscheidungen des EuGH[2750] und des BAG[2751] ist unter dem Begriff "Entlassung" i.S.d. §§ 17 ff. KSchG die Kündigungserklärung des Arbeitgebers zu verstehen. Entsprechend hat der Insolvenzverwalter vor Ausspruch von Kündigungen, aber auch bei allen anderen Beendigungsformen, die von ihm veranlasst sind,[2752] die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zu beachten.[2753] Gleichzeitig hat er nach § 17 Abs. 3 KSchG die beabsichtigten Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß anzuzeigen.[2754] Die Vorschriften gelten auch bei der Stilllegung des Betriebes.[2755] Kündigungen, die ohne eine wirksame Massenentlassungsanzeige erklärt werden, sind nach § 134 BGB nichtig.[2756]
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