Rz. 1099
Die Insolvenz des Arbeitgebers als solche stellt keinen Grund zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen dar. Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse und damit auch Arbeitsverhältnisse über die Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Um erforderliche Kündigungen im Insolvenzverfahren zu beschleunigen,[2669] sieht § 113 InsO für Dienstverhältnisse ein gesetzliches Kündigungsrecht und eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vor, wenn nicht eine kürzere Frist gilt.[2670] § 113 InsO ist zwingend und geht als lex specialis allen längeren Kündigungsfristen, unabhängig von deren Rechtsgrundlage durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Anstellungsvertrag, vor.[2671] Die Kündigungsmöglichkeit besteht auch für befristete Dienstverhältnisse und für solche, in denen das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist.[2672] Das Recht zur Änderungs- und Beendigungskündigung nach § 113 InsO steht beiden Vertragsparteien während der gesamten Verfahrensdauer zu.[2673] Für die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB gelten in der Insolvenz keine Besonderheiten. Bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 113 InsO kann der Arbeitnehmer nach Satz 3 der Vorschrift den sog. Verfrühungsschaden zur Insolvenztabelle anmelden.[2674] Erfasst sind dabei nicht nur die Schäden aus der verkürzten Kündigungsfrist, sondern auch sonstige Nachteile.[2675] § 113 InsO regelt jedoch keinen eigenständigen Kündigungsgrund.[2676] Der allgemeine und etwaige besondere Kündigungsschutz der Arbeitnehmer gelten fort. Zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt nach Aufhebung des § 113 Abs. 2 InsO a.F. die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG.
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