Rz. 418

Wie bei der gestatteten E-Mail Nutzung ist die Erfassung, Speicherung und Nutzung der Verbindungsdaten einschließlich der angewählten Internetadressen zulässig, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Kostenerstattung für die Privatnutzung vereinbart hat. In der Regel wird der Arbeitgeber die Nutzung jedoch kostenlos zur Verfügung stellen. In diesem Fall besteht keine Rechtsgrundlage für eine automatische Kontrolle der Verbindungsdaten. Folglich ist nur in Fällen eines konkreten Missbrauchsverdachts eine Kontrolle zulässig.[1126]

 

Rz. 419

Nur in Ausnahmefällen, vor allem bei dem konkreten Verdacht strafbarer Handlungen, darf der Arbeitgeber eine inhaltliche Kontrolle und somit die Erfassung der aufgerufenen Internetadressen vornehmen.[1127] Insoweit ist die Rechtslage dieselbe wie bei der gestatteten privaten E-Mail-Nutzung.

 

Rz. 420

Vor diesem Hintergrund der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten sollte der Arbeitgeber überlegen, ob er private Internetnutzung vom dienstlichen Rechner aus verbietet und stattdessen ein so genanntes Internetcafé einrichtet, in welchem die Arbeitnehmer an einem stand-alone-Rechner privat surfen dürfen. Weitere Alternative ist ein zweiter, separater Zugang, der lediglich der Privatnutzung dient und grundsätzlich nicht kontrolliert wird.

[1126] Mengel, BB 2004, 2014, 2020.
[1127] Pröpper/Römermann, MMR 2008, 514, 515; Mengel, BB 2004, 2014, 2020.

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