Rz. 344

Muster 2.39: Gesamtbetriebsvereinbarung EDV-Systeme und Schutz personenbezogener Daten

 

Muster 2.39: Gesamtbetriebsvereinbarung EDV-Systeme und Schutz personenbezogener Daten

Zwischen

der _________________________ (Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens)

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und dem Gesamtbetriebsrat der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens), vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats

– nachfolgend "Gesamtbetriebsrat" genannt –

wird folgende Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungssystemen (EDV-Systemen) und den Schutz personenbezogener Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend "Mitarbeiter" genannt) geschlossen:

Präambel

Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat sind sich darüber einig, dass der Einsatz von EDV-Systemen für eine effektive Aufgabenerledigung durch die Mitarbeiter, für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und für die Erhaltung von zukunftssicheren Arbeitsplätzen unverzichtbar ist. Sie legen mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung Rahmenbedingungen für den Einsatz von EDV-Systemen mit dem Ziel fest, die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu schützen und Konflikte bei der Einführung, Nutzung und späteren Anpassung von EDV-Systemen zu vermeiden. Die Vereinbarung umfasst die Grundsätze für die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von EDV-Systemen, den Umgang mit personenbezogenen Daten der Mitarbeiter, die etwaigen Leistungs- und Verhaltenskontrollen durch den Arbeitgeber sowie die Qualifizierung und Beteiligung der Mitarbeiter.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt in persönlicher Hinsicht für alle Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich der Auszubildenden und der auf einem Telearbeitsplatz beschäftigten Mitarbeiter, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Sie entfaltet auch Schutzwirkung zugunsten ehemaliger Mitarbeiter und Bewerber sowie Familienangehöriger.

(2) Die Vereinbarung gilt in sachlicher Hinsicht für alle vom Arbeitgeber eingesetzten und noch einzusetzenden EDV-Systeme.

(3) Werden EDV-Arbeiten auf Drittfirmen übertragen, stellt der Arbeitgeber die Einhaltung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung durch entsprechende vertragliche Vereinbarung sicher.

§ 2 Ergänzende Vereinbarungen

(1) Abweichungen von dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind nur in dem Maße erlaubt, wie sie in ergänzenden Vereinbarungen ausdrücklich zugelassen sind.

(2) Ergänzende Betriebsvereinbarungen werden auf der Grundlage dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für EDV-Systeme abgeschlossen, deren Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung weitergehende Regelungen erfordern.

§ 3 Gegenstand der Gesamtbetriebsvereinbarung

(1) EDV-Systeme im Sinne dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind Hard- und Softwarekomponenten, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen und/oder personenbezogene Daten aus Arbeitsabläufen zu verarbeiten.

(2) Im Sinne dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Eine Verarbeitung stellt jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Es gelten insoweit die Begriffsbestimmungen des Art. 4 EU-DSGVO.

(3) Die Parteien sind sich einig, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung als datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext im Sinne des Art. 88 Abs. 1 und 2 EU-DSGVO sowie § 26 Abs. 4 BDSG wirkt. Zu diesem Zweck regelt die Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß Art. 88 Abs. 2 EU-DSGVO angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der Mitarbeiter, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Unternehmensgruppe und die Datenverarbeitungssysteme am Arbeitsplatz.

(4) Die Parteien sind sich ferner einig, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten nicht abschließend regelt. Es bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten, personenbezogene Beschäftigtendaten auch auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der EU-DSGVO und des BDSG, oder anderer Betriebsvereinbarungen zu verarbeiten.

§ 4 Information/Rechte des Gesamtbetriebsrats und einzelner Betriebsräte

(1) Mit Abschluss dieser Vereinbarung wird der Gesamtbetriebsrat über alle bereits eingeführten EDV-Systeme, den Umfang mit bereits erhobenen personenbezogenen Daten der Mitarbeiter und deren Weitergabe an Dritte informiert.

(2) Der Gesamtbetriebsrat wird rechtzeitig und umfassend über die geplante Einführung, den Betrieb, den Ausbau und die Änderung von EDV-Systemen, insbesondere über deren Auswirkungen auf die

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