Rz. 1058

Die Unterrichtung hat in Textform i.S.d. § 126b BGB zu erfolgen.[2540] Dabei ist die Person des Erklärenden zu nennen und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar zu machen. Möglich ist damit eine Unterrichtung per Post, Fax oder E-Mail.[2541] Nicht ausreichend ist hingegen eine mündliche Mitteilung auf einer Betriebsversammlung[2542] oder die Information auf der internen Homepage oder im Internet.

 

Rz. 1059

Das Unterrichtungsschreiben kann auch standardisiert, etwa durch ein Formularschreiben erfolgen. Es muss jedoch stets die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen, wobei maßgebend der konkrete Bezug zum Arbeitsplatz ist.[2543] Als "Kompromiss" können Standardschreiben für jede Arbeitnehmergruppe oder Standardschreiben mit jeweils passendem Absatz für jede individualisierbare Gruppe erstellt werden, z.B. für Tarif- und AT-Mitarbeiter, leitende Angestellte, ATZ-Mitarbeiter.[2544] Nach wohl herrschender Auffassung kann die Unterrichtung der Arbeitnehmer grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen. Ausnahmsweise kann die Unterrichtung in einer weiteren Sprache erforderlich sein, wenn auch bislang wesentliche arbeitgeberseitige Informationen, Weisungen und Vereinbarungen in dieser Sprache erfolgt sind oder Vertragssprache eine andere Sprache ist.[2545] Erforderlich ist jedenfalls eine auch dem Laien verständliche Abfassung des Unterrichtungsschreibens.[2546] Eine bloße Wiedergabe des § 613a BGB genügt nicht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer als juristischem Laien für diesen unverständliche juristische Begriffe erläutern, bspw. die Erläuterung der Begriffe des Entstehens und der Fälligkeit eines Anspruchs.[2547]

[2540] Langner, DB 2008, 2082; Schielke, MDR 2007, 1052, 1053.
[2541] Grobys, BB 2002, 726, 727; Worzalla, NZA 2002, 353, 356.
[2542] ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 91.
[2544] Vgl. Koller-van Delden, DStR 2008, 776, 777.
[2545] Überblick über den Meinungsstand bei Langner, DB 2008, 2082 f.; Schiefer/Worzalla, NJW 2009, 558, 560; Günther/Falter, ­ArbRAktuell 2011, 164.
[2547] Vgl. BAG 23.7.2009 – 8 AZR 538/08, NZA 2010, 89, 93; s. auch Musterinformationsschreiben unter B.I.4.a); vgl. auch Fuhlrott/Ritz, BB 2012, 2689, 2692 ("zeitanteilig"); großzügiger BAG 10.11.2011 – 8 AZR 430/10, BeckRS 2012, 66397 = AP BGB 613a Unterrichtung Nr. 15: es lässt das Unterrichtungsschreiben trotz des Fehlens einer solchen Erläuterung unbeanstandet.

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