Rz. 1058
Die Unterrichtung hat in Textform i.S.d. § 126b BGB zu erfolgen.[2540] Dabei ist die Person des Erklärenden zu nennen und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar zu machen. Möglich ist damit eine Unterrichtung per Post, Fax oder E-Mail.[2541] Nicht ausreichend ist hingegen eine mündliche Mitteilung auf einer Betriebsversammlung[2542] oder die Information auf der internen Homepage oder im Internet.
Rz. 1059
Das Unterrichtungsschreiben kann auch standardisiert, etwa durch ein Formularschreiben erfolgen. Es muss jedoch stets die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen, wobei maßgebend der konkrete Bezug zum Arbeitsplatz ist.[2543] Als "Kompromiss" können Standardschreiben für jede Arbeitnehmergruppe oder Standardschreiben mit jeweils passendem Absatz für jede individualisierbare Gruppe erstellt werden, z.B. für Tarif- und AT-Mitarbeiter, leitende Angestellte, ATZ-Mitarbeiter.[2544] Nach wohl herrschender Auffassung kann die Unterrichtung der Arbeitnehmer grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen. Ausnahmsweise kann die Unterrichtung in einer weiteren Sprache erforderlich sein, wenn auch bislang wesentliche arbeitgeberseitige Informationen, Weisungen und Vereinbarungen in dieser Sprache erfolgt sind oder Vertragssprache eine andere Sprache ist.[2545] Erforderlich ist jedenfalls eine auch dem Laien verständliche Abfassung des Unterrichtungsschreibens.[2546] Eine bloße Wiedergabe des § 613a BGB genügt nicht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer als juristischem Laien für diesen unverständliche juristische Begriffe erläutern, bspw. die Erläuterung der Begriffe des Entstehens und der Fälligkeit eines Anspruchs.[2547]
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