Rz. 923
Allein die Entlassung von Arbeitnehmern ohne Verringerung der sächlichen Betriebsmittel kann eine Einschränkung des Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen darstellen. Erforderlich ist hierfür, dass eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, deren Arbeitsplätze wegfallen sollen. Maßgeblich sind die Zahlen und Prozentangaben, die auch für die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen nach § 17 Abs. 1 KSchG maßgeblich sind. Bei Großbetrieben ist eine Betriebseinschränkung i.S.d. § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG allerdings erst bei einem Personalabbau von 5 % der Gesamtbelegschaft gegeben.[2176]
Rz. 924
Praxishinweis
Die in § 112a Abs. 1 S. 1 BetrVG enthaltenen (im Vergleich zu § 17 Abs. 1 KSchG) höheren Zahlengrenzen sind nicht maßgeblich für die Frage, ob eine interessenausgleichspflichtige Betriebseinschränkung vorliegt; sie sind nur relevant bei der Frage, ob beim bloßen Personalabbau ein Sozialplan über die Einigungsstelle durch den Betriebsrat erzwungen werden kann. Ein Interessensausgleich muss deshalb auch dann "versucht" werden, wenn ein Sozialplan nicht erzwingbar ist, weil die Zahlungsgrenzen des § 112a BetrVG nicht erreicht werden.
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