Rz. 17

§ 2 trifft eine Regelung zu einem Betriebsausschuss. In Betriebsräten ab neun Mitgliedern gehört die Bildung eines Betriebsausschusses gem. § 27 BetrVG zu den Pflichtaufgaben des Betriebsrats. Seine originäre Aufgabe ist die Führung der laufenden Geschäfte. Um in der Praxis Kompetenzkonflikte zwischen Betriebsausschuss und Betriebsrat zu vermeiden, sollte die GO den Kreis der laufenden Geschäfte konkretisieren. Zu den laufenden Geschäften zählen unstreitig jedenfalls die internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Aufgaben des Betriebsrats.[65] Welche Aufgaben anfallen, hängt stark vom jeweiligen Betrieb und der Größe eines Betriebsrats ab und sollte deshalb in der GO durch eine beispielhafte Aufstellung der für den jeweiligen Betriebsrat typischen laufenden Geschäfte veranschaulicht werden.[66] Die Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats gehört hingegen nach zutreffender h.M. nicht zu den laufenden Geschäften.[67] Möchte der Betriebsrat Routineaufgaben aus diesem Bereich, z.B. das Zustimmungsrecht gem. § 103 BetrVG,[68] an den Betriebsausschuss delegieren, besteht aber die Möglichkeit der Aufgabenübertragung nach § 27 Abs. 2 S. 2–4 BetrVG.[69] Eine Grenze der Delegationsmöglichkeit ergibt sich aus § 27 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG, wonach der Abschluss von Betriebsvereinbarungen nicht dem Betriebsausschuss übertragen werden kann. Dem Betriebsrat muss ferner ein Kernbereich seiner gesetzlichen Befugnisse verbleiben.[70] Dieser Kernbereich ist nicht tangiert, wenn einem Ausschuss alle mitbestimmungsrelevanten Personalmaßnahmen der §§ 99103 BetrVG übertragen werden.[71] Nicht übertragungsfähig sind die organisatorischen Entscheidungen des Betriebsrats, z.B. die Wahl seines Vorsitzenden und alle Grundlagenentscheidungen für die das BetrVG für den Beschluss des Betriebsrats die Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder erfordert.[72] Auch die Aufgabenübertragung selbst bedarf einer qualifizierten Mehrheit und gemäß § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG der Schriftform. Da für die Geschäftsordnung dieselben Anforderungen gelten (§ 36 BetrVG), kann die Aufgabenübertragung an den Betriebsausschuss bereits in der GO geregelt werden.[73] In der gleichen Form kann die Aufgabenübertragung gem. § 27 Abs. 2 S. 4 BetrVG durch Widerruf rückgängig gemacht werden. Gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrats das Recht, die Unterlagen des Betriebsausschusses jederzeit einzusehen. § 2 Abs. 3 der GO stellt durch eine Pflicht zur unaufgeforderten Übermittlung einer Kopie der Sitzungsniederschrift des Betriebsausschusses den Informationsfluss zwischen den Organen sicher.

Während der Covid-19-Pandemie kann die Beschlussfassung per Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, § 129 Abs. 1 S. 4 BetrVG.[74] Das sollte in der Geschäftsordnung näher geregelt werden[75]

 

Hinweis

Das LAG Baden-Württemberg sieht die Bildung sog. "Koordinationsausschüsse", die im Rahmen einer weitreichenden inhaltlichen Zuständigkeit für die Betreuung der Arbeitnehmer in räumlich abgegrenzten Teilen eines Betriebes zuständig sind, als zulässig an, wenn für deren Bildung die Grundsätze der Verhältniswahl eingehalten werden.[76]

[65] Fitting u.a., § 27 BetrVG Rn 67; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 27 BetrVG Rn 10; ErfK/Koch, § 27 BetrVG Rn 4.
[66] Vgl. Fitting u.a., § 27 BetrVG Rn 67 mit Beispielen.
[67] Fitting u.a., § 27 BetrVG Rn 68; DKW/Wedde, § 27 BetrVG Rn 33; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 27 BetrVG Rn 10; ErfK/Koch, § 27 BetrVG Rn 4; Wlotzke/Preis/Kreft/Kreft, § 27 BetrVG Rn 19; a.A. Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rn 54.
[69] BAG 17.3.2005 – 2 AZR 275/04, NZA 2005, 1064; Fitting u.a., § 27 BetrVG Rn 74; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 27 BetrVG Rn 12; ErfK/Koch, § 27 BetrVG Rn 5.
[70] BAG 1.6.1976 – 1 ABR 99/74, AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972; BAG 20.10.1993 – 7 ABR 26/93, AP Nr. 5 zu § 28 BetrVG 1972; BAG 17.3.2005 – 2 AZR 275/04, NZA 2005, 1064; Fitting u.a., § 27 BetrVG Rn 78; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 27 BetrVG Rn 11; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rn 62.
[72] Fitting u.a., § 27 BetrVG Rn 77; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rn 62.
[73] Fitting u.a., § 27 BetrVG Rn 83; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 27 BetrVG Rn 12.
[74] Gesetzestext BT-Drucks. 19/18753, S. 11, 28; erläuternd Däubler/Klebe, NZA 2020, 545, 550.
[75] Grimm, ArbRB 2020, 129 ff., Ausführliches Muster schon zum alten Recht bis 29.2.2020 Thüsing/Beden, BB 2019, 372, 377 f.

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