Rz. 1084
Die Zuleitung hat nach den genannten Vorschriften an den "zuständigen Betriebsrat" zu erfolgen. Die Frage, welcher Betriebsrat jeweils zuständig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts (§§ 50, 58 BetrVG).[2631] Zuleitungsadressat kann demnach entweder der örtliche Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder – sofern vorhanden – der Konzernbetriebsrat sein.[2632] Der Konzernbetriebsrat wird indes nur in Einzelfällen zuständig sein, wenn die Umwandlung auf der Ebene der einzelnen Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte nicht geregelt werden kann.[2633] Sofern ein Gesamtbetriebsrat existiert, wird im Regelfall die Zuleitung an ihn zu erfolgen haben, da er auf Unternehmensebene das kompetente Gremium ist. Rechtlich nicht notwendig ist in diesem Fall die gleichzeitige Zuleitung an alle Einzelbetriebsräte des Rechtsträgers,[2634] auch wenn dies im Interesse der Transparenz und zur Vermeidung von Unsicherheiten im Einzelfall sinnvoll erscheinen mag.[2635] Anders liegt der Fall, wenn im Unternehmen mehrere Einzelbetriebsräte bestehen, entgegen § 47 Abs. 1 BetrVG jedoch kein Gesamtbetriebsrat gebildet wurde. In dieser Situation ist vorsorglich die Zuleitung an alle Betriebsräte anzuraten.[2636]
Besteht kein Betriebsrat, entfällt die Zuleitungspflicht, nicht aber die Angabepflicht überhaupt.[2637] Das Fehlen eines Betriebsrats ist dem Registergericht gegenüber glaubhaft zu machen.[2638]
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