Rz. 61

Muster 2.16: Vereinbarung zur Trennung des gemeinsamen Betriebs

 

Muster 2.16: Vereinbarung zur Trennung des gemeinsamen Betriebs

Zwischen

dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung),

vertreten durch _________________________

– im Folgenden X-GmbH–

und

dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung),

vertreten durch _________________________

– im Folgenden Y-GmbH–

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1

Die Unternehmen X-GmbH und Y-GmbH führen den bisher gemeinsam geführten Betrieb in _________________________ (Ort) ab dem _________________________ (Datum) wieder als getrennte Betriebe.

§ 2

Die gemeinsame Leitung des Betriebs durch die Personalabteilung unter der Leitung des _________________________ (Personalleiter) wird ab dem _________________________ (Datum) aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt ist für den Betrieb der X-GmbH die Personalabteilung der X-GmbH unter der Leitung des _________________________ (Personalleiter) für alle personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zuständig. Für den Betrieb der Y-GmbH ist die Personalabteilung unter der Leitung des _________________________ (Personalleiter) zuständig.

§ 3

(1) Die Parteien sind sich einig, dass der gemeinsame Betriebsrat gemäß § 21a BetrVG zunächst im Amt bleibt und seine Geschäfte für beide Betriebe weiterführt. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung.

(2) Die Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder während des Übergangsmandats (insb. Freistellungskosten, Schulungskosten, Sachmittelkosten etc.) trägt die X-GmbH zu _________________________ % und die Y-GmbH zu _________________________ %.

(Ort, Datum)

(Unterschriften)

 

Rz. 62

Weder die Kündigung der Führungsvereinbarung noch der Abschluss einer Vereinbarung zur Trennung des Betriebs führen zur Auflösung des gemeinsamen Betriebs, solange sich die organisatorische Struktur in Form eines einheitlichen Leitungsapparats nicht tatsächlich ändert.[232] Nur der Nachweis einer tatsächlichen Trennung der Leitungsfunktionen kann die Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widerlegen.[233] Eine Trennungsvereinbarung, die teilweise auch als "negative Führungsvereinbarung" bezeichnet wird, empfiehlt sich dennoch zu Dokumentationszwecken und um Regelungen für eine geordnete Abwicklung der Betriebstrennung zu treffen. Hierin ist insbesondere festzulegen, wer für die künftig getrennten Betriebe die Leitungsfunktionen ausübt und Ansprechpartner des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten ist.

 

Rz. 63

Die Trennung des Gemeinschaftsbetriebs kann als Betriebsspaltung gemäß § 21a BetrVG zu einem Übergangsmandat des bisherigen Betriebsrats führen.[234] Voraussetzung ist, dass die bisher dem Gemeinschaftsbetrieb zugeordneten Betriebsteile nach der Trennung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem bereits ein Betriebsrat besteht. Besteht in einem aufnehmenden Betrieb kein Betriebsrat, gilt das Übergangsmandat auch für seine übrigen Beschäftigten.[235] Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt geworden ist. Hierfür sieht das Gesetz eine Frist von sechs Monaten vor, die aber durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung um weitere sechs Monate verlängert werden kann, § 21a Abs. 1 S. 4 BetrVG (zu den Kosten des Übergangsmandats siehe unten Rdn 66). Die Betriebsspaltung stellt eine Betriebsänderung gemäß § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG mit der Notwendigkeit eines Interessenausgleichs und bei wirtschaftlichen Nachteilen eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG dar.

[232] Fitting u.a., § 1 BetrVG Rn 94; DKW/Trümner, § 1 BetrVG Rn 216.
[233] Fitting u.a., § 1 BetrVG Rn 94; DKW/Trümner, § 1 BetrVG Rn 128; NomosK-ArbR/Kloppenburg, § 1 BetrVG Rn 23.
[234] NomosK-ArbR/Stoffels/Bergwitz, § 21a BetrVG Rn 5, 24; Fitting u.a., § 21a BetrVG Rn 9a; Rieble, NZA 2002, 233, 238.
[235] LAG Hamm 22.10.2010 – 10 TaBVGa 19/10, juris; LAG Hessen 26.11.2009 – 9/5 TaBVGa 226/09, juris.

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