Rz. 64
Muster 2.17: Betriebsvereinbarung zur Verlängerung des Übergangsmandats
Muster 2.17: Betriebsvereinbarung zur Verlängerung des Übergangsmandats
Zwischen
dem Betriebsrat am Standort _________________________,
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________
– im Folgenden: Betriebsrat –
und
1. der A-GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________
– im Folgenden: A-GmbH –
2. der B-GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________
– im Folgenden: B-GmbH –
wird folgende Vereinbarung getroffen:
Betriebsvereinbarung zur Verlängerung des Übergangsmandats gemäß § 21a Abs. 1 S. 4 BetrVG
I. Durch Vereinbarung vom _________________________ (Datum) hat die A-GmbH ihren Fuhrpark an die B-GmbH veräußert. Seit dem _________________________ (Datum) wurde der Fuhrpark aus dem Betrieb der A-GmbH in _________________________ (Standort) ausgegliedert und wird seit diesem Datum von der B-GmbH am Standort _________________________ (Ort) betrieben.
II. Der Betriebsrat der A-GmbH in _________________________ (Standort) nimmt seit diesem Datum ein Übergangsmandat gemäß § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG für den ausgegliederten Fuhrpark wahr. Die gesetzliche Übergangsfrist endet am _________________________ (Datum). Ein neuer Betriebsrat ist im neuen Betrieb der B-GmbH noch nicht gewählt.
III. Die Parteien vereinbaren deshalb gemäß § 21 Abs. 1 S. 4 BetrVG eine Verlängerung des Übergangsmandats um weitere drei Monate.
IV. Während des verlängerten Übergangsmandats haften die A-GmbH und die B-GmbH für die allgemeinen Kosten der Betriebsratstätigkeit weiterhin gem. § 40 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat als Gesamtschuldner. Die Freistellungs- und Entgeltzahlungsansprüche einzelner Betriebsratsmitglieder richten sich nur gegen den jeweiligen Vertragsarbeitgeber. Die A-GmbH und die B-GmbH treffen zum internen Kostenausgleich folgende Vereinbarung: Die Kosten des Betriebsrats und seiner Mitglieder während des Übergangsmandats trägt die A-GmbH zu _________________________ % und die B-GmbH zu _________________________ %.
(Ort, Datum)
(Unterschriften)
Rz. 65
Die gesetzliche Frist für das Übergangsmandat gem. § 21a BetrVG kann durch Kollektivvereinbarung um weitere sechs Monate verlängert werden. Dieser Zeitraum muss nach h.M. nicht ausgeschöpft werden.[236] Die Vereinbarung muss vor Ablauf der Sechsmonatsfrist wirksam vereinbart werden, da andernfalls das Übergangsmandat beendet ist und schon begrifflich nicht mehr "verlängert" werden kann.[237]
Rz. 66
Grundsätzlich wird die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung des Übergangsmandats zwischen dem betroffenen Betriebsrat und dem neuen Arbeitgeber abgeschlossen, für dessen Betrieb das Übergangsmandat wahrgenommen wird.[238] Hat der Arbeitgeber des Ursprungsbetriebs bei ihm beschäftigte Betriebsratsmitglieder für die Wahrnehmung des Übergangsmandats freizustellen, muss er in die ihn belastende Betriebsvereinbarung miteinbezogen werden.[239] Für die Kosten gemäß § 40 BetrVG haften beide Rechtsträger während des Übergangsmandats nach h.M. als Gesamtschuldner.[240] Die Ansprüche auf Freistellung richten sich allein gegen den jeweiligen Vertragsarbeitgeber,[241] der diesen gegenüber auch dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, wenn das Betriebsratsmitglied im Übergangsmandat Betriebsratstätigkeiten für den Betrieb des anderen Rechtsträgers ausübt.[242] In dieser Konstellation ist es deshalb besonders wichtig, eine Vereinbarung über die interne Kostenverteilung während des Übergangsmandats zu treffen,[243] die sich z.B. an der Belegschaftsgröße orientieren kann.
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