Rz. 64

Muster 2.17: Betriebsvereinbarung zur Verlängerung des Übergangsmandats

 

Muster 2.17: Betriebsvereinbarung zur Verlängerung des Übergangsmandats

Zwischen

dem Betriebsrat am Standort _________________________,

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________

– im Folgenden: Betriebsrat –

und

1. der A-GmbH,

vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________

– im Folgenden: A-GmbH –

2. der B-GmbH,

vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________

– im Folgenden: B-GmbH –

wird folgende Vereinbarung getroffen:

Betriebsvereinbarung zur Verlängerung des Übergangsmandats gemäß § 21a Abs. 1 S. 4 BetrVG

I. Durch Vereinbarung vom _________________________ (Datum) hat die A-GmbH ihren Fuhrpark an die B-GmbH veräußert. Seit dem _________________________ (Datum) wurde der Fuhrpark aus dem Betrieb der A-GmbH in _________________________ (Standort) ausgegliedert und wird seit diesem Datum von der B-GmbH am Standort _________________________ (Ort) betrieben.

II. Der Betriebsrat der A-GmbH in _________________________ (Standort) nimmt seit diesem Datum ein Übergangsmandat gemäß § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG für den ausgegliederten Fuhrpark wahr. Die gesetzliche Übergangsfrist endet am _________________________ (Datum). Ein neuer Betriebsrat ist im neuen Betrieb der B-GmbH noch nicht gewählt.

III. Die Parteien vereinbaren deshalb gemäß § 21 Abs. 1 S. 4 BetrVG eine Verlängerung des Übergangsmandats um weitere drei Monate.

IV. Während des verlängerten Übergangsmandats haften die A-GmbH und die B-GmbH für die allgemeinen Kosten der Betriebsratstätigkeit weiterhin gem. § 40 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat als Gesamtschuldner. Die Freistellungs- und Entgeltzahlungsansprüche einzelner Betriebsratsmitglieder richten sich nur gegen den jeweiligen Vertragsarbeitgeber. Die A-GmbH und die B-GmbH treffen zum internen Kostenausgleich folgende Vereinbarung: Die Kosten des Betriebsrats und seiner Mitglieder während des Übergangsmandats trägt die A-GmbH zu _________________________ % und die B-GmbH zu _________________________ %.

(Ort, Datum)

(Unterschriften)

 

Rz. 65

Die gesetzliche Frist für das Übergangsmandat gem. § 21a BetrVG kann durch Kollektivvereinbarung um weitere sechs Monate verlängert werden. Dieser Zeitraum muss nach h.M. nicht ausgeschöpft werden.[236] Die Vereinbarung muss vor Ablauf der Sechsmonatsfrist wirksam vereinbart werden, da andernfalls das Übergangsmandat beendet ist und schon begrifflich nicht mehr "verlängert" werden kann.[237]

 

Rz. 66

Grundsätzlich wird die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung des Übergangsmandats zwischen dem betroffenen Betriebsrat und dem neuen Arbeitgeber abgeschlossen, für dessen Betrieb das Übergangsmandat wahrgenommen wird.[238] Hat der Arbeitgeber des Ursprungsbetriebs bei ihm beschäftigte Betriebsratsmitglieder für die Wahrnehmung des Übergangsmandats freizustellen, muss er in die ihn belastende Betriebsvereinbarung miteinbezogen werden.[239] Für die Kosten gemäß § 40 BetrVG haften beide Rechtsträger während des Übergangsmandats nach h.M. als Gesamtschuldner.[240] Die Ansprüche auf Freistellung richten sich allein gegen den jeweiligen Vertragsarbeitgeber,[241] der diesen gegenüber auch dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, wenn das Betriebsratsmitglied im Übergangsmandat Betriebsratstätigkeiten für den Betrieb des anderen Rechtsträgers ausübt.[242] In dieser Konstellation ist es deshalb besonders wichtig, eine Vereinbarung über die interne Kostenverteilung während des Übergangsmandats zu treffen,[243] die sich z.B. an der Belegschaftsgröße orientieren kann.

[236] Fitting u.a., § 21a BetrVG Rn 26; Richardi/Thüsing, § 21a BetrVG Rn 24; ErfK/Koch, § 21a BetrVG Rn 1; DKW/Buschmann, § 21a BetrVG Rn 48; Richardi/Annuß, DB 2001, 41, 45.
[237] Fitting u.a., § 21a BetrVG Rn 26.
[238] NomosK-ArbR/Stoffels/Bergwitz, § 21a BetrVG Rn 35; Fitting u.a., § 21a BetrVG Rn 26; a.A. Richardi/Thüsing, § 21a BetrVG Rn 23.
[239] NomosK-ArbR/Stoffels/Bergwitz, § 21a BetrVG Rn 35; Fitting u.a., § 21a BetrVG Rn 26; a.A. Richardi/Thüsing, § 21a BetrVG Rn 23.
[240] ArbG Leipzig, 5.5.2006, NZA-RR 2007, 24; Fitting u.a., § 21a BetrVG Rn 27; Gragert, NZA 2004, 289, 291 f.; a.A. ErfK/Koch, § 21a BetrVG Rn 8.
[241] NomosK-ArbR/Stoffels/Bergwitz, § 21a BetrVG Rn 37; Fitting u.a., § 21a BetrVG Rn 27; ErfK/Koch, § 21a BetrVG Rn 8; Gragert, NZA 2004, 289, 292.
[242] NomosK-ArbR/Stoffels/Bergwitz, § 21a BetrVG Rn 37; Fitting u.a., § 21a BetrVG Rn 27; ErfK/Koch, § 21a BetrVG Rn 8; Gragert, NZA 2004, 289, 292 f.; a.A. Richardi/Thüsing, § 21a BetrVG Rn 30.
[243] NomosK-ArbR/Stoffels/Bergwitz, § 21a BetrVG Rn 36 f.; Rieble, NZA 2002, 233, 236.

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