Rz. 661

Muster 2.55: Allgemeine Betriebsvereinbarung zum Urlaub

 

Muster 2.55: Allgemeine Betriebsvereinbarung zum Urlaub

Allgemeine Betriebsvereinbarung zum Urlaub und zu Urlaubsgrundsätzen

Zwischen

der Firma _________________________

und

dem Betriebsrat der Firma _________________________

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (nachfolgend einheitlich "Arbeitnehmer") des Betriebs der _________________________ (Firma). Sie gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Urlaub im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist der dem Arbeitnehmer zustehende Erholungsurlaub einschließlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 208 SGB IX.

(2) Urlaub im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist nicht eine allgemeine Freistellung von der Arbeit.

§ 3 Beantragung des Urlaubs

(1) Für zusammenhängende Urlaubszeiten von mehr als _________________________ Arbeitstagen werden für das jeweilige Urlaubsjahr ab Anfang November des Vorjahres in den jeweiligen Abteilungen Urlaubslisten ausgehängt.

(2) Die Arbeitnehmer stellen ihren Urlaubsantrag durch Eintragung ihrer Urlaubswünsche in die Urlaubslisten. Für das 1. Quartal des Urlaubsjahres erfolgt der Eintrag bis zum 15.11. des Vorjahres, sonst bis zum 15.02. des Urlaubsjahres.

(3) Verspätet abgegebene Urlaubsanträge finden bei der Gewährung des Urlaubs nur dann Berücksichtigung, wenn dem Antrag nicht andere, rechtzeitig eingegangene Urlaubsanträge entgegenstehen.

(4) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Unterrichtung der Arbeitnehmer durch die Firma, Urlaubszeitraum, Verfall von Urlaub

(1) Die Personalabteilung der Firma wird die Arbeitnehmer jeweils zu Beginn des Kalenderjahres in Textform über die Anzahl der ihnen noch zustehenden Urlaubstage informieren. Sie wird die Arbeitnehmer in dieser Mitteilung dazu auffordern, den Jahresurlaub – sofern noch nicht geschehen – mithilfe der zur Verfügung gestellten Urlaubsanträge jedenfalls so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann.

(2) Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und angetreten werden, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe entgegenstehen.

(3) Kann der Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes entgegen § 4 Abs. 2 dieser Betriebsvereinbarung nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden, so richtet sich der Verfall nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Personalabteilung wird die Arbeitnehmer in der jährlichen Unterrichtung gem. § 4 Abs. 1 dieser Betriebsvereinbarung über die Möglichkeit des Verfalls informieren, sollten diese keinen rechtzeitigen Urlaubsantrag stellen.

§ 5 Urlaubsgewährung

(1) Der Urlaub wird grundsätzlich entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen erteilt. Dabei sind die Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

(2) Der Urlaub soll nicht in den Zeiträumen von _________________________ bis _________________________ des Urlaubsjahres genommen werden.

(3) Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern haben während der Schulferien Vorrang. Soweit nicht allen Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern Urlaub gewährt werden kann, kann Teilurlaub gewährt werden, so dass allen vorrangig Berechtigten einen Anteil des Urlaubs während der Schulferien gewährt wird. Soweit Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern in einem Jahr aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub während der Schulferien nehmen konnten, haben sie im darauffolgenden Jahr Vorrang.

(4) Arbeitnehmer mit berufstätigen Ehepartnern ist der Urlaub nach Möglichkeit so zu gewähren, dass sie gemeinsam mit dem Ehepartner in Urlaub gehen können.

(5) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Urlaub während einer bestimmten Jahreszeit nehmen wollen, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Urlaub in der gewünschten Jahreszeit gewährt. Gleiches gilt für Urlaubswünsche im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitation.

§ 6 Nachträgliche Änderung

(1) Ein genehmigter Urlaub kann von der Geschäftsleitung nur aus dringenden betrieblichen Gründen widerrufen werden. Dies gilt sowohl für die Verschiebung, den Abbruch als auch die Unterbrechung des genehmigten Urlaubs.

(2) Die _________________________ (Firma) trägt alle Kosten, die den Arbeitnehmern durch den Widerruf des zuvor genehmigten Urlaubs gemäß Abs. 1 erwachsen.

(3) Genehmigte Urlaubsanträge können von den Arbeitnehmern nicht einseitig storniert oder zurückgezogen werden. Sie können aber auf Antrag des Arbeitnehmers freiwillig seitens der Firma nachträglich geändert werden. Es gelten in diesem Fall die Grundsätze von verspätet eingegangenen Urlaubsanträgen gem. § 3 Abs. 3.

§ 7 Erkrankung w...

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