Rz. 369

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich auf die Gestaltung der Ordnung im Betrieb durch Schaffung allgemeinverbindlicher Verhaltensregeln (Ordnungsverhalten). Mitbestimmungsfrei sind alle Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht näher konkretisiert wird.[1041] Auch wenn die Frage, ob die Privatnutzung gestattet wird oder nicht, vom Arbeitgeber allein entschieden werden kann, hat er für den Fall, dass allgemeingültige Regeln bezüglich der privaten Nutzung aufgestellt werden sollen, diese mit dem Betriebsrat abzustimmen.[1042]

[1041] BAG 11.6.2002 – 1 ABR 46/01, AP Nr. 38 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs.
[1042] Lindemann/Simon, BB 2001, 1954.

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