Rz. 4

Für Betriebsvereinbarungen ist eine Überschrift gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Betriebsvereinbarung muss auch nicht als solche deklariert werden, um wirksam zu sein.[3] Auch die Benennung des Regelungsgegenstandes ist zwar nicht zwingend, in der Praxis jedoch sehr empfehlenswert und sinnvoll, um ein Ordnungssystem zu entwickeln und Verwechslungen nicht nur für die Betriebsparteien sondern vor allem für die Mitarbeiter des Betriebs zu vermeiden.[4] Dazu kann auch die Angabe der laufenden Nummer und des Datums, an dem die Betriebsvereinbarung geschlossen wurde, dienen.

 

Hinweis

Betriebsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformerfordernis (§ 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG) und sind auch an geeigneter Stelle ("Schwarzes Brett") im Betrieb bekannt zu machen (§ 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Hat jeder Arbeitnehmer im Betrieb die Möglichkeit der Einsichtnahme per Bildschirm, soll diese Bekanntgabe auch in elektronischer Form (also im Intranet) erfolgen können.[5] Eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Bekanntmachung nicht.[6] Die Aushändigung an jeden Arbeitnehmer ist nicht notwendig, kann aber sinnvoll sein, wie z.B. bei einer allgemeinen Betriebsordnung oder einem Sozialplan.

Ferner sollte schon in der Überschrift klargestellt werden, ob es sich um eine auf den Betrieb bezogene Betriebsvereinbarung oder eine Gesamt- bzw. Konzernbetriebsvereinbarung handelt.

 

Praxistipp

Sinnvoll ist auch eine Paginierung und Nummerierung der einzelnen Seiten. Mit Blick auf den Empfängerkreis sollte die Sprache klar und so einfach wie möglich sein. Details sollten in Anhänge verbracht werden. Berechnungsbeispiele gehören in Protokollnotizen, sie können bei der Vorstellung solcher Betriebsvereinbarungen z.B. auf Betriebsversammlungen in einer Präsentation dargestellt werden.

[3] DKW/Berg, Formularbuch BetrVG, § 77 Rn 3.
[4] Eichhorn/Hickler/Steinmann, Handbuch Betriebsvereinbarung, 2.1.
[5] Fitting u.a., § 77 BetrVG, Rn 25.
[6] Plocher, DB 2013, 1485, 1487.

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