Rz. 381

 

Beispiel

Die A-GmbH ist ein Unternehmen mit ca. 500 Arbeitnehmern, von denen sämtliche Arbeitnehmer, mit Ausnahme derjenigen in der Produktion, über einen Arbeitsplatzrechner/Laptop mit Internetzugang und einer persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse verfügen. Bei Einrichtung des Internetzuganges und der E-Mail-Adressen wurden keine Regelungen zur Frage der Nutzung getroffen. Im Laufe der Zeit haben sich vereinzelt Probleme mit übermäßiger Privatnutzung des Internetzuganges, Nutzung pornographischer Seiten aber auch der Verbreitung von Ketten-E-Mails etc. ergeben. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen einer verhaltensbedingten Kündigung aufgrund pornographischer Internetnutzung hält das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber vor, dass dieses – unstreitige – Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung insbesondere aufgrund des Fehlens klarer Anweisungen, welche Art der Nutzung gestattet ist und welche nicht, nicht rechtfertige.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kehrt von einer aktuellen Schulung zurück. Er unterrichtet den Arbeitgeber über die Risiken bei einer gestatteten Privatnutzung elektronischer Kommunikationsmittel (Anwendbarkeit der bereichsspezifischen Datenschutzgesetze TKG und TMG, Arbeitgeber wird zum Telekommunikationsdiensteanbieter). Daraufhin entscheidet sich der Arbeitgeber zur Einführung klarer Nutzungsregeln. Ein Verbot der Privatnutzung empfindet die Geschäftsleitung jedoch nicht als zeitgemäß. Sowohl der Internetzugang als auch die E-Mail-Adresse sollen in geringem Umfang auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, sofern keine Auswirkungen auf die Arbeitsleistung zu erwarten sind.

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