Rz. 921

Eine Betriebsstilllegung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Eine Betriebsstilllegung findet ihren Ausdruck darin, dass der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Betätigung einstellt.[2173]

 

Rz. 922

Auch die Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils ist eine Betriebsänderung. "Wesentlich" ist der Betriebsteil dann, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt wird (quantitative Betrachtung). Dies ist der Fall, wenn die Anzahl der Mitarbeiter im Betriebsteil die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht, wobei in größeren Betrieben mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft in dem Betriebsteil tätig sein müssen.[2174] Ob auch dann ein "wesentlicher" Betriebsteil vorliegt, wenn seine Bedeutung für den Betrieb groß ist, die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG aber nicht erreicht sind (qualitative Betrachtung), ist nicht abschließend geklärt. Das BAG hat diese Frage bisher jedenfalls in den entschiedenen Fällen stets verneint, ohne sie grds. zu entscheiden.[2175]

[2173] St. Rspr. des BAG, z.B. BAG 18.7.2017 – 1 AZR 546/15; BAG 16.2.2012 - 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465.
[2174] BAG 09.11.2010 – 1 AZR 708/09, Rn 14; BAG 27.6.2002, EzA Nr. 119 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung.
[2175] Vgl. z.B. BAG 28.3.2006 – 1 ABR 5/05, AP Nr. 12 zu § 112a BetrVG 1972.

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