Rz. 16
§ 1 der GO konkretisiert § 26 BetrVG durch Verfahrensregelungen zum Wahlverfahren. § 26 BetrVG sieht lediglich die Wahl des Vorsitzenden und eines Stellvertreters vor, während der Fall, dass beide Personen vorübergehend verhindert sind, ungeregelt bleibt. Ohne Regelung in der Geschäftsordnung kann bei Eintritt dieses Falls ein weiterer Stellvertreter gewählt werden.[63] Eine Vertretungslücke kann verhindert werden, wenn bereits in der GO eine Regelung getroffen wird. Diese kann wie das Muster die Wahl eines zweiten Stellvertreters vorsehen oder z.B. anknüpfend an das Lebensalter oder das Dienstalter vorsorglich ein Betriebsratsmitglied bestimmen, das im doppelten Verhinderungsfall die Vertretung übernehmen soll.[64]
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