Rz. 624

Anschaulich wird dieser Grundsatz in der LärmVibrationsArbSchV normativ umgesetzt: Deren § 6 unterscheidet zwischen den oberen Auslösewerten (85 dB(A) bzw. 137 dB(C) und dem unteren Auslösewert 80 dB(A) bzw. 135 dB(C). Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Der § 7 Abs. 1 regelt die Reihenfolge der aufgrund der Lärmexposition erforderlichen Schutzmaßnahmen: Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder soweit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Diese haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

Deutlich wird das allgemeine Prinzip

S = Substitution

T = Technische Maßnahmen

O = Organisatorische Maßnahmen

P = Persönliche Maßnahmen

Der EuGH hatte durch Beschluss vom 19.11.2011[1492] klargestellt, dass der Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung eines Lärmminderungsprogrammes enthoben ist, wenn durch persönlichen Gehörschutz erreicht wird, dass der obere Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird.

[1492] EuGH 19.11.2011 – C256/10, NZA 2011, 967.

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