Rz. 1010

Muster 2.76: Sozialplan

 

Muster 2.76: Sozialplan

Sozialplan

zwischen

der _________________________

– nachfolgend "Gesellschaft" genannt –

und1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich nachfolgendem § 2 gilt dieser Sozialplan für alle Arbeitnehmer (m/w/d – nachfolgend aus Gründen der Lesbarkeit einheitlich: Arbeitnehmer) des Betriebs _________________________ der Gesellschaft, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsänderung gemäß dem Interessenausgleich vom _________________________ betroffen sind oder betroffen sein werden.

(2) Dieser Sozialplan gilt nicht für

leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung oder während der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses endet
Arbeitnehmer, die aufgrund nicht von der Gesellschaft veranlasster Eigenkündigung oder Aufhebungsvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden[2301]
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund krankheits- oder verhaltensbedingter ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung oder einer aus diesem Grunde abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung endet
Arbeitnehmer, die vertragswidrig vor Ablauf der für sie geltenden Kündigungsfrist oder vertragswidrig vor dem vereinbarten Austrittsdatum ausscheiden
Arbeitnehmer, die wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem Betrieb ausscheiden[2302]
Arbeitnehmer, die spätestens nach Ablauf der für sie maßgeblichen Kündigungsfrist oder innerhalb von _________________________ Monaten nach diesem Zeitpunkt ohne Abschläge Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können.[2303]

§ 2 Abfindung

(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der in vorstehendem § 1 beschrieben Betriebsänderung beendet wird, erhalten für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsentgelt × _________________________

(2) Die Abfindung beträgt mindestens _________________________ EUR brutto.[2304]

(3) Betriebszugehörigkeit und Lebensalter bemessen sich in vollendeten Monaten am Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geteilt durch 12 und kaufmännisch auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.

(4) Das maßgebliche Bruttomonatsentgelt definiert sich wie folgt:

Bei gewerblichen Arbeitnehmern und tariflichen Angestellten: Das regelmäßige tarifliche Monatsgehalt zzgl. _________________________

Bei AT-Angestellten: Das monatliche Bruttogrundgehalt zzgl. _________________________

Zugrunde gelegt wird das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt der letzten 12 Abrechnungsmonate vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[2305]

(5) Die Abfindung erhöht sich für Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX um _________________________ EUR brutto und für den Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX (Mindestbehinderungsgrad 30 %) pro 10 % des Grads der Behinderung um _________________________ EUR brutto. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Feststellung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung spätestens am _________________________ rechtskräftig erfolgt war.

(6) Die Abfindung erhöht sich für jedes im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) erfasste unterhaltsberechtigte Kind um _________________________ EUR.[2306] Bei Kindern, die im Rahmen von ELSTAM nur teilweise berücksichtigt sind, wird der Kinderzuschlag entsprechend gekürzt.

§ 3 Kürzung der Abfindung

(1) Übersteigt die Abfindung zusammen mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen Bezug einer Sozialversicherungsrente die Gesamtnettobezüge, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitraum erhalten hätte, erfolgt eine Kürzung der Abfindung. Die Abfindung wird in diesem Fall so bemessen, dass sie zusammen mit dem Arbeitslosengeld 100 % der Gesamtnettobezüge nicht übersteigt.[2307] Vorstehender Satz 1 gilt nicht für den Fall einer Sozialversicherungsrente für schwerbehinderte Menschen.[2308]

(2) Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Gegebenheiten im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Spätere Änderungen (insbesondere eine Kürzung des Arbeitslosengeldes oder anderweitiges Einkommen) werden nicht berücksichtigt.

(3) Auf Verlangen der Gesellschaft legt der Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis des Sozialversicherungsträgers über den frühestmöglichen Bezug einer Sozialversicherungsrente nach Maßgabe von Abs. 1 vor.

§ 4 Anrechnungsvorschriften

(1) Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers aufgrund eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags oder Vergleichs oder solche, die dem Arbeitnehmer durch ein Gericht zuerkannt werden, werden auf den Abfindungsanspruch aus diesem Sozialplan angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn der Vertrag oder der Vergleich oder das Gericht keine Anrechnung vorsehen.

(2) Gleichermaßen werden etwaige Nachteilsausgleichsansprüche gemäß § 1...

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