Rz. 226

Der Gesetzgeber hat für soziale Angelegenheiten nach § 87 BetrVG keine Sonderregelung für Not- oder Eilfälle getroffen. Für alle Fälle, in denen schnell eine Entscheidung getroffen werden muss, empfiehlt es sich, eine Regelung zu treffen. Denn auch in diesen Fällen besteht das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich uneingeschränkt – mit dem Erfordernis, bei fehlender Einigung, diese über die Einigungsstelle zu ersetzen.[706] Zu empfehlen sind daher insbesondere die Verkürzung etwaiger Fristen und kurzfristige Lösungsmöglichkeiten – ggf. über eine für diese Fälle eingerichtete ständige Einigungsstelle (oder paritätische Kommission), die schnell eine Entscheidung treffen kann (siehe § 12 und die Erläuterung hierzu).

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