Rz. 1141

Die Insolvenzeröffnung berührt nicht die Wirksamkeit von bestehenden Betriebsvereinbarungen. Allerdings regelt § 120 Abs. 1 InsO, dass der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen verhandeln sollen, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind und die Insolvenzmasse belasten. Zudem ist der Insolvenzverwalter nach dieser Vorschrift berechtigt, die Betriebsvereinbarung mit einer Dreimonatsfrist zu kündigen, auch wenn eine längere Frist vereinbart ist. Eine Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistungen wirkt nach der Rechtsprechung des BAG nicht nach, wenn der Arbeitgeber sie gekündigt hat, um die freiwilligen Leistungen gänzlich einzustellen.[2781] Wird die freiwillige Leistung jedoch nur gekürzt, gilt trotz der Kündigung die Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG ebenso wie bei einer Betriebsvereinbarung im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 BetrVG.

[2781] BAG 26.10.1993 – 1 AZR 46/93, AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung = DB 1994, 987; Hess, § 120 InsO Rn 31 ff.; Eisenbeis/Mues, Rn 488 ff.

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