Rz. 787

Wie Nr. 4 ist auch der Widerspruchsgrund nach Nr. 5 nicht auf betriebsbedingte Kündigungen beschränkt, sondern findet auf alle Kündigungsgründe Anwendung. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kann im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens aufgezeigt werden. Der Arbeitnehmer hat seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung zu veränderten Vertragsbedingungen entweder gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber dem BR zu erklären. Das Einverständnis des Arbeitnehmers muss bei Einlegung des Widerspruchs durch den BR vorliegen[1893] und – im Falle der Äußerung gegenüber dem BR – dem Arbeitgeber spätestens bis zum Ende der Anhörung des BR mitgeteilt werden.[1894] Der Arbeitnehmer kann sein Einverständnis auch unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der geänderten Arbeitsbedingungen gemäß § 2 KSchG erklären.[1895] Ein entsprechendes konkretes Vertragsangebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist nicht Voraussetzung dieses Widerspruchsgrundes; vielmehr geht die Initiative zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen und damit zur Vertragsänderung regelmäßig vom BR aus. Verweist der Widerspruch aber lediglich auf die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit, ist er indes unbegründet.[1896] Denn die vom BR vorgeschlagenen geänderten Vertragsbedingungen dürfen nicht im Widerspruch zu gesetzlichen oder zwingenden Vorschriften aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen stehen.[1897] Allerdings wäre ein Widerspruch, der eine kollektiv-rechtlich mitbestimmungspflichtige Änderung der Arbeitsbedingungen erfordert, zugleich als Angebot zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung – etwa zur Einführung von Kurzarbeit – auszulegen,[1898] so dass die betriebsbedingte Kündigung überflüssig würde.[1899]

[1893] H.M., u.a. APS/Koch, § 102 BetrVG Rn 203; Fitting u.a., § 102 BetrVG Rn. 95; HWK/Ricken, § 102 BetrVG Rn 78.
[1894] Hessisches LAG 15.2.2013 – 14 SaGa 1700/12, juris.
[1895] KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 224; APS/Koch, § 102 BetrVG Rn 204.
[1896] ErfK/Kania, § 102 BetrVG Rn 22; Fitting u.a., § 102 BetrVG Rn 97.
[1897] KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 222; Richardi/Thüsing, § 102 BetrVG Rn 185.
[1898] KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 222.
[1899] ErfK/Kania, § 102 BetrVG Rn 22; Fitting u.a., § 102 BetrVG Rn 97.

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