Rz. 279

Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit muss mindestens die tatbestandlichen Vorgaben für die vorübergehende Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit regeln.[816] Für eine normative Wirkung müssen in einer Betriebsvereinbarung daher Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen sowie auch die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden.[817]

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