Rz. 278

Zuständig für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit ist in aller Regel der örtliche Betriebsrat.[814] Dies gilt auch, wenn ein Gesamtbetriebsrat existiert. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn im konkreten Fall ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Lösung besteht, etwa aufgrund der engen produktionstechnischen Verknüpfung mehrerer Betriebe.[815]

[814] Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 403.
[815] Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 83.

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