Rz. 278
Zuständig für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit ist in aller Regel der örtliche Betriebsrat.[814] Dies gilt auch, wenn ein Gesamtbetriebsrat existiert. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn im konkreten Fall ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Lösung besteht, etwa aufgrund der engen produktionstechnischen Verknüpfung mehrerer Betriebe.[815]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen