Rz. 818

Unabhängig von einer Entbindung des Arbeitgebers endet dessen Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs. 5 BetrVG mit der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzprozesses. Nimmt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurück oder unterliegt er rechtskräftig, endet zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG. Ebenso beendet ein das Arbeitsverhältnis aufhebender Vergleich zugleich die Weiterbeschäftigungsverpflichtung. Obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren, bedarf es der vorläufigen Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG nicht, weil der Beschäftigungsanspruch dann unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis folgt. Zwar entfällt damit zugleich für den Arbeitnehmer der Vollstreckungstitel, so dass der Arbeitnehmer auf den ersten Blick nach Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren schlechter gestellt ist als während des noch laufenden Verfahrens. Andernfalls würde der Weiterbeschäftigungsanspruch dem Arbeitnehmer aber zu einer Besserstellung im Vergleich zum ungekündigten Arbeitsverhältnis verhelfen, denn auch währenddessen steht dem Arbeitnehmer kein Vollstreckungstitel zur permanenten Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruchs zur Verfügung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge