Rz. 769

Gibt der BR binnen der Wochenfrist keine Stellungnahme ab, greift bei der ordentlichen Kündigung die Zustimmungsfiktion des § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Erklärt der BR indes innerhalb der Wochenfrist, er sehe von einer Stellungnahme ab, würde die Fiktionswirkung der Wochenfrist zwar erst mit deren Ablauf eintreten, allerdings liegt in dieser Äußerung bereits die abschließende Stellungnahme des BR.[1859] Gleiches soll nach Auffassung des Hessischen LAG gelten, wenn der BR vorfristig erklärt, er lasse die Frist ohne eigene Stellungnahme verstreichen.[1860]

Auf die Anhörung zur außerordentlichen Kündigung ist die Zustimmungsfiktion des § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht anwendbar; so dass ein Schweigen des BR hier nicht als Zustimmung gilt.

[1859] BAG 12.3.1987 – 2 AZR 176/86, EzA Nr. 71 zu § 102 BetrVG 1972 m. Anm. Kraft.
[1860] Hess. LAG 18.6.1997 – 8 Sa 977/96, BeckRS 1997, 30450248.

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