Rz. 1075

Des Weiteren muss der Umwandlungsvertrag angeben, dass eine Kündigung wegen der Umwandlung ausgeschlossen ist, § 613a Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 324 UmwG.[2589] Eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt jedoch weiterhin zulässig, § 613a Abs. 4 S. 2 BGB. Dies ist v.a. in Bezug auf betriebsbedingte Kündigungen relevant, die schon vor Vollzug der Umwandlung ins Auge gefasst worden sind und nach dem Umwandlungsvorgang ausgesprochen werden sollen.[2590] Bei Spaltungen und Teilübertragungen ist zudem auf § 323 Abs. 1 UmwG hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift verändert sich die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung oder Teilübertragung nicht.[2591] Dies soll allerdings nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eng auszulegen sein; danach würden nur Verschlechterungen erfasst, die sich als unmittelbare Folge einer Umwandlung darstellen. Lediglich zeitlich nachfolgende Entwicklungen sollen hingegen unberührt bleiben und können sich durchaus nachteilig für die Arbeitnehmer auswirken.[2592]

[2589] APS/Steffan, § 324 UmwG Rn 29.
[2590] Vgl. nur APS/Steffan, § 324 UmwG Rn 29; ErfK/Oetker, § 324 UmwG Rn 6.
[2591] Siehe hierzu: Blechmann, NZA 2005, 1143, 1146; ErfK/Oetker, § 324 UmwG Rn 6 sowie § 323 UmwG Rn 2 ff.
[2592] BAG 22.9.2005 – 6 AZR 526/04, NZA 2006, 658; ErfK/Oetker, § 324 UmwG Rn 6.

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