Rz. 608
Entsprechen sich Ist–- und Sollzustand liegt keine Gefährdung vor. Dies wird in den wenigsten Fällen so sein. In der Regel bestehen Verbesserungsmöglichkeiten. Die Gefährdungsbeurteilung soll mit der Beurteilung des Handlungsbedarfes die Voraussetzung schaffen, dass erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 3 ArbSchG bestimmt werden können. Hierzu soll sie "konkrete Gefährdungen"[1463] ermitteln, d.h. die betriebliche Situation beschreiben, in der die Möglichkeit besteht, dass ein Gesundheitsschaden oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt, ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit[1464] eintritt.
Für die Beurteilung des mit der dadurch festgestellten konkreten Gefährdung verbundenen Risikos ist das Verhältnis von möglicher Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit[1465] zu bestimmen. Die Risikoeinschätzung setzt auf der Gefährdung auf.[1466] Im Ergebnis wird allgemein unterschieden zwischen
▪ | dem hinnehmbaren Risiko – Akzeptanzbereich, |
▪ | dem unerwünschten Risiko – Besorgnisbereich und |
▪ | dem nicht tolerierbaren Risiko – Gefahrenbereich.[1467] |
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