Rz. 608

Entsprechen sich Ist–- und Sollzustand liegt keine Gefährdung vor. Dies wird in den wenigsten Fällen so sein. In der Regel bestehen Verbesserungsmöglichkeiten. Die Gefährdungsbeurteilung soll mit der Beurteilung des Handlungsbedarfes die Voraussetzung schaffen, dass erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 3 ArbSchG bestimmt werden können. Hierzu soll sie "konkrete Gefährdungen"[1463] ermitteln, d.h. die betriebliche Situation beschreiben, in der die Möglichkeit besteht, dass ein Gesundheitsschaden oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt, ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit[1464] eintritt.

Für die Beurteilung des mit der dadurch festgestellten konkreten Gefährdung verbundenen Risikos ist das Verhältnis von möglicher Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit[1465] zu bestimmen. Die Risikoeinschätzung setzt auf der Gefährdung auf.[1466] Im Ergebnis wird allgemein unterschieden zwischen

dem hinnehmbaren Risiko – Akzeptanzbereich,
dem unerwünschten Risiko – Besorgnisbereich und
dem nicht tolerierbaren Risiko – Gefahrenbereich.[1467]
[1463] BAG 28.3.2017 – 1 ABR 25/15, NZA 2017,1132, Rn 20, 22; zu eng MHdB ArbR/Oberthür, § 331 Rn 9, die eine "unmittelbare, objektive Gesundheitsgefährdung" verlangt
[1464] Allgemein anerkannte Definition, vgl. GDA Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, Anhang 1 Begriffe, S. 10.
[1465] BT-Dr 13/3540 S.16; Oberberg/Hien, NZA 2018, 18, 21 f.
[1466] Dahl, BB 2018, 1972, 1976.
[1467] Gruber/Kittelmann/Barth, S. 74.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge